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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darf die „test.net GmbH“ auf Ihrer Homepage angegebene Produktvergleiche nicht als Tests ausgeben, wenn die bewerteten Produkte nicht einzeln getestet wurden. Außerdem ist es ihr untersagt, für die Veröffentlichung solcher Algorithmus basierter Produktvergleiche die Domain „test.net“ zu verwenden.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Betreiber der Internetseite „test.net“.

Die Beklagte veröffentlichte unter dem Domainnamen „test.net.“ sogenannte Produkttests, worunter sich auch ein Test von Akkuschraubern befand. Die von „sehr gut“ bis „ausreichend“ vorgenommene Bewertung basierte jedoch weder auf Laboruntersuchungen noch auf der Begutachtung durch Experten, – wie man das beispielsweise von Tests der Stiftung Warentest kennt. Die Bewertung kam durch einen unvollständig erläuterten sogenannten „test.net-Algorithmus“ zustande. Dieser fußte auf Hersteller-und Händlerangaben, beispielsweise zum maximalen Bohrdurchmesser, zur Motorleistung oder den Abmessungen des Geräts.

Gegen die Verwendung des Namens Test für diese Algorithmus basierten Produktvergleiche und den Gebrauch des Domainnamens „test.net“ wendet sich der Kläger hier. Das Landgericht hatte dem Kläger in der ersten Instanz Recht gegeben. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Nunmehr befinden wir uns in der Berufungsinstanz vor dem OLG Köln.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger hält die Bezeichnung „Test“ für derartige Produktvergleiche für irreführend. Die Verbrauchererwartung bei einem Warentest bezieht sich nicht nur auf eine statistische Auswertung der publizierten Verbraucherinformationen und des Verbraucherechos, sondern auch darauf, dass eine unmittelbare Prüfung des Produkts selbst vorgenommen wird. Er hält das Bestehen eines konkreten Untersuchungsprogramms für eine notwendige Voraussetzung eines Warentests. Dieses müsste zunächst Klarheit über die zu testenden Eigenschaften und die standardisierten Prüfverfahren verschaffen. Außerdem müssten die für eine bestimmte Benotung notwendig zu erzielenden Testergebnisse bereits vorab festgelegt werden. Der Domainname „test.net“ suggeriert seines Erachtens, dass hier ein wirklicher Warentest und nicht lediglich ein Produktvergleich vorgenommen worden sei.

Die Beklagte macht hier nur widersprüchliche Angaben zum Zustandekommen seiner Bewertungen. Teilweise behauptet er auch, alle Produkte eines Tests (zum Beispiel Akkuschrauber) in Augenschein genommen zu haben, was das Gericht jedoch als nicht glaubhaft ansieht. Die Beklagte hält den Domainnamen „test.net“ nicht für irreführend, da sie auch wirkliche Warentests vornehme.

Das Oberlandesgericht hat sich hier der klägerischen Sichtweise angeschlossen und der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach hat es die Beklagte zu unterlassen, ihre Produktvergleiche als Warentests auszugeben sowie die Domain test.net für Algorithmus basierte Produktvergleiche zu verwenden.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Oberlandesgericht Köln in einem Berufungsverfahren entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da keiner der Revisionsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Demnach wird es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Damit Verbraucher nicht in die Irre geführt werden können, darf auch nicht äußerlich der Anschein erweckt werden, es handle sich de facto um Tests, wenn es sich tatsächlich um Algorithmus basierte Produktvergleiche handelt. Letzteres wäre beispielsweise durch die Verwendung eines Seitennamens wie „test.net“ für Algorithmus basierte Produktvergleiche der Fall, was nach diesem Urteil nicht gestattet ist.

Ist das Urteil gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil schützt die Verbraucher vor Irreführung im Internet. Sie werden davor geschützt, ihre Kaufentscheidung für ein Produkt von Testergebnissen abhängig zu machen, bei denen es sich in Wirklichkeit nur um Algorithmus basierte Produktvergleiche handelt und denen es an jeglicher Produktuntersuchung fehlt.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Da man trotz dieses Urteils damit rechnen kann, dass der Begriff „Test“ auch noch vereinzelt für Algorithmen basierte Produktvergleiche angewendet wird, sollten Verbraucher auch immer das Zustandekommen eines solchen „Tests“ begutachten. Sollte ein Algorithmen basierter Produktvergleich im Internet fälschlicherweise als „Test“ bezeichnet werden, sollte der Verbraucher unmittelbar Kontakt mit seiner Verbraucherzentrale vor Ort aufnehmen, damit über das weitere Vorgehen beraten werden kann.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 20.10.2020 hat das Aktenzeichen AZ 6 U 136/19.

Stand: Januar 2021

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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