Ein Treppenlifter am Fuß einer steilen Holztreppe

Verbraucher aufgepasst beim Kauf von Treppenliften!

Nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth darf ein Verkäufer von Treppenliften das Widerrufsrecht seiner Kunden nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen. Sofern Verbraucher den Vertrag in der eigenen Wohnung, telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben, bleibt das Widerrufsrecht nach wie vor bestehen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma „Prima-Lift“-GmbH vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth geklagt. Stein des Anstoßes war eine Klausel auf der Rückseite der Bestellformulare der Beklagten. Diese Klausel sieht einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts der Verbraucher vor. Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, können von Verbrauchern jedoch regelmäßig innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Verbraucher hier gerade kein Widerrufsrecht zustehe. Es greife nämlich eine gesetzliche Ausnahmeregelung für Verträge zur Lieferung nicht vorgefertigter Waren. Für solche Verträge – wie dieser zweifelsohne einer sei – stehe den Kunden ja gerade das Widerrufsrecht nicht zu.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die vom Beklagten ins Feld geführte Ausnahmeregelung nicht auf diesen Fall der Lieferung und Montage eines Treppenliftes anwendbar sei. Hier gehe es nicht in erster Linie um die Übertragung des Eigentums an dem Lifter (Kaufvertrag), sondern um die Herstellung einer funktionalen Einheit, also Lieferung und Montage (Werkvertrag).  Auf Werkverträge finde die von der Beklagten ins Feld geführte Ausnahme jedoch keine Anwendung.

Letzter Ansicht hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen, der Klage des vzbv stattgegeben und die AGB-Klausel der Beklagten für rechtswidrig erklärt. In der Konsequenz bedeutet das, dass man grundsätzlich auch bei dem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenliftes ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat, wenn der Vertrag hierüber in der eigenen Wohnung oder im Fernabsatz geschlossen wurde.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat zwar „nur“ das Landgericht in erster Instanz entschieden. Aufgrund der Tatsache, dass hier der Schwerpunkt des Vertrags nicht im Kauf des Lifters, sondern in dessen Lieferung und Montage als funktionierender Einheit gesehen wird, ist es nur konsequent sowie überzeugend und es ist nicht davon auszugehen, dass es in einer grundsätzlich möglichen Berufung in dieser entscheidenden Frage zu einem anderen Ergebnis käme.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Hier werden die Verbraucherrechte gestärkt. Der Verbraucher behält sein Widerrufsrecht beim Kauf eines Treppenliftes der Firma Prima-Lift. Dieses darf ihm – nach diesem Urteil – nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten genommen werden.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Es wird klargestellt, dass beim Kauf eines Treppenliftes das Widerrufsrecht nicht durch die Kaufvertragskomponente des „Kaufs eines Treppenliftes“ ausgehebelt werden darf.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten vor dem Kauf eines Treppenliftes den Kaufvertrag genauestens durchlesen. Sollte der Vertrag eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, mit der das Widerrufsrecht für telefonische sowie briefliche oder Vertragsabschlüsse in der Wohnung des Verbrauchers ausgeschlossen werden kann, so ist diese Klausel  nach diesem Urteil rechtswidrig. Sollte der Verkäufer den Widerruf nicht akzeptieren, sollte der Kunde unter Hinweis auf dieses Urteil erklären, dass sein Vertragspartner zur Akzeptanz des Widerrufs rechtlich verpflichtet ist.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.02.2019 hat das Aktenzeichen Az 7 O 5463/18. Keine Beschwerde fristgerecht eingelegt.

Stand: September 2019

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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