Ein Einkaufswagen steht zwischen zwei Supermarktregalen. In dem rechten Supermarktregal stehen Ketchup, Gewürzsoßen und Senf.

Aufgepasst bei frischgepresstem Orangensaft im Supermarkt

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe muss ein Supermarkt den Saftpreis pro Milliliter oder Liter angeben. Eine Abrechnung anhand der unterschiedlichen Flaschengröße sei nicht möglich. Nur so könnten Verbraucherinnen und Verbraucher Preise wirklich vergleichen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Geklagt hat hier ein Verbraucherschutzverband auf Unterlassung der Werbung für frisch gepressten Orangensaft gegen einen selbständigen Einzelhändler eines Supermarktes, der auch Mitglied in der Regionalgesellschaft einer größeren Supermarktgruppe ist. Kundinnen und Kunden konnten im Supermarkt des Beklagten an einer Saftpresse frisch gepressten Orangensaft erzeugen. Die Abfüllung erfolgte in extra hierzu bereitgestellten Flaschen mit den Größen S, L und XL. Eine Markierung oder ein sonstiger Hinweis auf die wirkliche Füllmenge befand sich auf den Flaschen nicht, sondern die Abrechnung an der Kasse erfolgte alleine anhand der Flaschengröße. Für seinen frisch gepressten Orangensaft warb der Beklagte auf entsprechenden Flugblättern.

Gegen diese Werbung wendet sich der klagende Verbraucherschutzverband und beantragt deren Unterlassung.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Der klagende Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, dass die Bewerbung des frisch gepressten Orangensaftes ohne eine Grundpreisangabe gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung verstoße. Es sei für Verbraucherinnen oder Verbraucher aufgrund der fehlenden Füllmengenangabe unmöglich einen wirklichen Preisvergleich durchzuführen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Regeln der Preisangabenverordnung auf den erst noch frisch zu erzeugenden beziehungsweise zu pressenden Orangensaft keine Anwendung finden könnten. Das Produkt existiere ja noch nicht zum Zeitpunkt des Betretens des Supermarktes durch Kundinnen und Kunden.

Das OLG schloss sich der Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes an. Die Werbung des Beklagten verstoße zudem gegen das Gebot der Preisklarheit und somit auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. 

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das OLG Karlsruhe in der Berufungsinstanz entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zwar zugelassen, es ist jedoch wegen der Eindeutigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf eine bessere Preistransparenz nicht zu erwarten, dass der Beklagte sich diese Entscheidung noch einmal kostenpflichtig vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigen lassen und Revision einlegen wird.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil hat eine positive Wirkung für Verbraucherinnen und Verbraucher. Ihnen muss ermöglicht werden, eine autonome, wohlüberlegte Kaufentscheidung treffen zu können. Die Regeln der Preisangabenverordnung gelten – und das stellt diese Entscheidung klar – auch für im Supermarkt verkauften und von Verbraucherinnen oder Verbrauchern dort frisch gepressten Orangensaft.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Das streitentscheidende OLG stärkt hier den Transparenzgedanken im Supermarkt ungemein. Verbraucherinnen beziehungsweise Verbraucher haben einen Anspruch auf transparente Werbung, die ihnen einen wahrheitsgemäßen Produktvergleich ermöglichen soll. Bei frisch gepresstem Orangensaft gehört – und das stellt dieses Urteil klar – offensichtlich die Angabe der Füllmenge in Milliliter oder Liter dazu. Die Einteilung in Flaschen verschiedener Größe ist hierbei nicht möglich

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Die Verbraucherin beziehungsweise der Verbraucher sollte sich darüber im Klaren sein, dass sie beziehungsweise er Anspruch auf eine transparente und informative Werbung hat. Bei frisch gepresstem Orangensaft im Supermarkt gehört die Füllmengenangabe in Liter oder Milliliter dazu. Falls man im Supermarkt wider Erwarten doch noch einmal auf eine Abgabe in Flaschen verschiedener Größe ohne Füllmengenangabe stoßen sollte, wäre unmittelbar die Verbraucherzentrale vor Ort zu kontaktieren, um von dort aus die dann notwendigen weiteren Maßnahmen zu ergreifen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 09.07.2024 hat das Aktenzeichen Az.14 UKl 1/23.

Stand: Juli 2024

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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