Im Vordergrund Richterhammer, im Hintergrund Waage

Achtung bei fehlender oder falsch platzierter Grundpreisangabe

Nach einem BGH-Urteil ist ein Online-Anbieter, der gewerblich Produkte vertreibt, dazu verpflichtet, in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Verkaufspreis den Grundpreis (Preis je Maßeinheit) zu platzieren. Die Karlsruher Richter erteilten anderslautenden Meinungen eine klare Absage.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagte ein Interessenverband von Online-Unternehmen gegen einen Online-Händler auf Unterlassung der bisherigen Verhaltensweise bei der Preisangabe. Der Beklagte hatte im Internet ein Hydro-Stößel-Additiv (Kfz-Zubehör) mit einem Volumen von 300 ml und einer Keramik-Paste mit einem Gewicht von 50 g angeboten und nur den Verkaufspreis, nicht jedoch den Grundpreis (Preis je Maßeinheit des Produkts angegeben).

Im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekam der Kläger zwar Recht, allerdings wurde der Beklagte nicht dazu verpflichtet, den Grundpreis in „unmittelbarer“ Nähe zum Verkaufspreis zu platzieren. Die hierauf gerichtete Klage verlor der Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Halle und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Gegen diese letzte Entscheidung hat der Kläger Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. In dieser Instanz befinden wir uns nun.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte hier gegen die Preisangaben-Verordnung verstoße, die in § 2 Abs. 2 Satz 1 PAngVO a.F. regele, dass in unmittelbarer Nähe zum Kaufpreis der Produkte auch der Grundpreis angegeben werden müsse. Der Beklagte verschaffe sich mit seiner bisherigen Verhaltensweise bei der Preisangabe in unzulässiger Weise einen Wettbewerbsvorteil. Deshalb stehe ihm, dem Kläger, auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nach §§ 8, 3 UWG zu.

Der Beklagte sieht die Rechtslage hier naturgemäß ganz anders. Seiner Ansicht nach sei § 2 Abs. 2 Satz 1 PAngVO a.F. gar nicht anwendbar. Die Vorschrift ginge über die europäische Grundpreisrichtlinie (RL 98/6/EG) hinaus und konkretisiere diese in unzulässiger Art und Weise.

Der BGH hat sich – anders als noch das LG und das OLG – der Sichtweise des Klägers angeschlossen. Der Beklagte muss, da er gewerblich Verbrauchern Produkte anbietet und zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet ist, diesen in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis platzieren. Denn nur so kann der Verbraucher laut den Karlsruher Richtern schnell einen für ihn aussagekräftigen Preisvergleich anstellen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), in einem Revisionsverfahren abschließend entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Die Rechtsposition des Verbrauchers gegenüber Händlern oder Verkäufern wird durch die verpflichtende Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis in einigen Bereichen deutlich gestärkt. Der Verbraucher kann nunmehr verschiedene Produktangebote preislich besser miteinander vergleichen und damit automatisch eine für seine Bedürfnisse passende Kaufentscheidung fällen.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil schützt den Verbraucher vor für ihn undurchsichtigen und unzulänglichen Preisangaben. Er muss die Preise schnellstmöglich miteinander vergleichen können, was ihm die verpflichtende Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe zum Kaufpreis deutlich erleichtert.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Bei fehlender Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe zum Kaufpreis sollte der Verbraucher unmittelbar Kontakt mit seiner Verbraucherzentrale vor Ort aufnehmen, damit die dann notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können (z.B. Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsklage etc.).

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.05.2022 hat das Aktenzeichen Az I ZR 69/21.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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