Ein Prozent Symbol

Kreditnehmer aufgepasst beim effektiven Jahreszins

Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin müssen Anbieter eines Kredits, für dessen Vergabe der Erwerb eines Bonitätszertifikats Voraussetzung ist, die Kosten für letzteres in den effektiven Jahreszins mit einrechnen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Stein des Anstoßes war für den klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) das Verhalten der beklagten Vexcash AG, die für die Vergabe von kurzfristigen Kleinkrediten den Effektivzins ohne die Zusatzgebühr ausgewiesen hatte.           

Hier klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Vexcash AG, die kurzfristige Kleinkredite zu einem bestimmten Zinssatz vergibt.

Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite eine Werbung für Kleinkredite von 100Euro bis 5.000Euro mit höchstens 30 Tagen Laufzeit und einem effektiven Jahreszins von 13,90 Prozent geschaltet. Zusätzlich hierzu bot die Beklagte noch ein Bonitätszertifikat an, das die Chancen auf eine Kreditzuteilung verbessern sollte.

Wenn man also zum Beispiel einen Kreditvertrag in Höhe von 300Euro abgeschlossen hätte, würde die Gebühr für das dann anfallende Bonitätszertifikat, die der Kreditnehmer dann am Ende der Höchstlaufzeit von einem Monat zu entrichten hätte, mehr als das Achtfache der Zinsen entsprechen.

Der Kläger verklagt die Beklagte auf Unterlassung dieser falschen Effektivzinsangabe.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Effektivzinsangabe des Kreditvermittlers irreführend sei, da hierin nur die Zinsen und nicht die höheren Gebühren für das Zertifikat enthalten sind. Außerdem verstoße die Werbung des Kreditvermittlers gegen die Preisangabenverordnung. Hiernach sind in den Effektivzins über die reinen Zinsen hinaus noch alle sonstigen Kosten einzubeziehen, die Verbraucher anlässlich des Darlehensvertrages zahlen müssen und die dem Kreditgeber bekannt sind.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie sich mit ihrer Werbung einerseits im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen halte und andererseits auch den Marktinteressen der zügigen Vergabe von Kleinkrediten Rechnung trage.

Das Kammergericht Berlin hat sich hier der klägerischen Sichtweise angeschlossen. Laut dem Gericht ziele die streitgegenständliche Werbung auf Kunden mit schlechter Bonität ab, die von ihrer Hausbank keinen Dispokredit mehr erhalten oder diesen bereits ausgeschöpft hätten. Für diese Kunden sei das offerierte Bonitätszertifikat regelmäßig Voraussetzung für eine Kreditvergabe durch das finanzierende Kreditinstitut. Auch deshalb seien die Kosten für das Zertifikat in den effektiven Jahreszins einzurechnen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Kammergericht Berlin entschieden. Es könnte noch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Dies ist jedoch nicht zu erwarten, da kein Grund ersichtlich ist, der den BGH zu einer anderen Entscheidung motivieren könnte.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil macht es Kreditgebern unmöglich mit einem extrem niedrigen Effektivzins zu werben und die dort ausgefallenen Zinsen über teure Bonitätszertifikate wieder hereinzuholen. Außerdem stärkt es eine wünschenswerte Transparenz im Kreditvergabewesen.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier hat sich das Kammergericht Berlin dafür entschieden, jeglichen Tricksereien mit Effektivzinsen im Kreditsektor einen Riegel vorzuschieben und diese unmöglich zu machen. Dies ist unzweifelhaft eine Stärkung der Verbraucherinteressen im Kreditsektor.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten bei der Kreditvergabe, die den Erwerb eines Bonitätszertifikats voraussetzt, hellhörig werden. Hier sollte der Verbraucher stets überprüfen, ob der angegebene Effektivzins auch tatsächlich dem Effektivzins inklusive etwaiger Zusatzkosten für ein Bonitätszertifikat entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, liegt eine nach diesem Urteil rechtswidrige Täuschung vor.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27.09.2019 hat das Aktenzeichen AZ 5 U 128/18.

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