Zwei Männer schütteln sich die Hände

Kreditnehmer aufgepasst bei der Gestaltung von Werbeaussagen

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg ist es einem Vergleichsportal untersagt, für einen Ratenkredit mit einem effektiven Zinssatz von 0,0 Prozent zu werben; die vorgeschriebenen Pflichtangaben jedoch lediglich in einer kleinen Fußnote anzufügen. Diese Art der Werbung ist unlauter und deshalb zu unterlassen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor dem LG Heidelberg gegen den Betreiber des Vergleichsportals Verivox auf Unterlassung einer von ihm als unlauter empfundenen Werbung für Ratenkredite.

Der Beklagte hatte auf seiner Internetseite für Ratenkredite mit einem Zinssatz „ab 0,0 % eff. Zins p.a.“ geworben. Hierbei hatte er den Zinssatz farblich und in großer Schrift hervorgehoben. Die Preisangabenverordnung (PreisangVO) macht es jedoch zur Voraussetzung, dass weitere „Pflichtangaben“ in der Kreditwerbung zu machen sind. So müssen zusätzlich der Nettokreditbetrag, der Sollzinssatz und die Laufzeit in der Kreditwerbung angegeben werden. Außerdem ist der Effektivzins für ein repräsentatives Kreditbeispiel anzugeben.

Diese „Pflichtangaben“ hatte Verivox in kleiner Schrift in einer Fußnote am Seitenende angegeben. Der Kläger begehrt nun von dem Beklagten die Unterlassung dieser von ihm als unlauter empfundenen Werbung.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist hier der Auffassung, dass die Pflichtangaben gemäß der PreisangVO in klarer, eindeutiger und auffälliger Weise zu erfolgen haben. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Lediglich die Angabe „0,0 %“ und der Text „in wenigen Klicks zu Ihrem Wunschkredit“ sind hier besonders hervorgehoben. Dies sei jedoch nicht ausreichend. Außerdem könne der Verbraucher so keinen zielführenden Preis-Vergleich vornehmen.

Der Beklagte ist hier anderer Ansicht. Die von dem Kläger ins Feld geführten Angaben nach der PreisangVO habe er selbstverständlich alle gemacht und somit transparent dafür gesorgt, dass der Verbraucher hier einen Vergleich mit anderen Kreditangeboten vornehmen könne. Außerdem müsse es ihm doch gestattet sein, für ihn besonders vorteilhafte Angaben auch besonders hervorzuheben.

Das LG hat sich hier der klägerischen Sichtweise angeschlossen und den Beklagten zur Unterlassung vorgenannter Werbung verurteilt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Landgericht Heidelberg in der ersten Instanz entschieden. Eine Berufung zu dem nächsthöheren Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wäre noch möglich, ist aber nicht zu erwarten. Hier bewertet das Landgericht die streitgegenständliche Werbung des Beklagten als unlauter. Es fehlt insbesondere die farbliche und größenmäßige Hervorhebung der Pflichtangaben im Sinne der PreisangVO. Es geht nicht etwa um Rechtsbegriffe, die man unterschiedlich auslegen könnte. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass ein anderes Gericht hier die Voraussetzungen der PreisangVO auf einmal als erfüllt ansehen könnte und eine lautere Werbung des Beklagten annehmen würde.

Somit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beklagte diese Entscheidung noch einmal kostenpflichtig von dem OLG Karlsruhe bestätigen lässt.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil stärkt die freie Willensbildung des Verbrauchers im Kreditsektor. Die Verbraucher müssen zwingend notwendig die Pflichtangaben nach der PreisangVO zur Verfügung gestellt bekommen, damit sie verschiedene Angebote vergleichen können. Diese Pflichtangaben müssen farblich und größenmäßig besonders hervorgehoben werden, damit dieser Vergleich möglichst zeitsparend vonstattengehen kann.

Ist das Urteil gut?

Ja. Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil bricht eine Lanze für die Lauterkeit im Finanzmarktsektor. Der Verbraucher muss bei der Kreditwerbung mit den Pflichtangaben nach der PreisangVO versorgt werden. Diese müssen dem Verbraucher klar, eindeutig und auffällig vermittelt werden. Hierfür ist es nach dem LG erforderlich, dass die Pflichtangaben nach der PreisangVO größenmäßig und farblich besonders ins Auge springen.

Nur so ist eine zügige und damit verbraucherfreundliche Vergleichsmöglichkeit der verschiedenen Kreditangebote gegeben.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Man sollte der Werbung im Finanzmarktsektor mit gebührendem Abstand und Misstrauen begegnen.  Bevor man auf einzelne Werbeaussagen springt, sollte man sich auf die Pflichtangaben nach der PreisangVO konzentrieren. Diese müssen besonders farblich und größenmäßig hervorgehoben sein, damit man einen besseren Vergleich der einzelnen Kreditangebote vornehmen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte der Verbraucher unmittelbar Kontakt mit seiner Verbraucherzentrale vor Ort aufnehmen, damit diesem Treiben von dort aus begegnet werden kann (Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung).

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg vom 01.02.2022 hat das Aktenzeichen AZ 6 O 17/21.

Stand: April 2022

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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