Euroschein wie ein Zaun aneinander gereiht

Girokontoinhaber aufgepasst bei Überziehungszinsen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es Banken nicht gestattet, die Kontoüberziehungszinsen unter anderen Vertragskonditionen zu verstecken, sondern diese müssen transparent gesondert hervorgehoben werden. Die höhere Preistransparenz, für die der Gesetzgeber eintritt, kann nur erreicht werden, wenn dem Verbraucher diese Information quasi ins Auge springt.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen eine hessische Bank, die auf ihrer Webseite online den Abschluss eines Girokontovertrages anbot. Die Beklagte gab zwar unter dem Reiter „Konten und Karten“ an, dass sie für die Überziehung des Kontos einen Zinssatz von 14,50 Prozent per anno vom Kunden nehme. Man konnte diesen Zinssatz ebenfalls im Preisaushang unter der Rubrik „Privatkonten“ versteckt unter verschiedenen anderen Zinssätzen entdecken. Der Sachverhalt war aber nicht deutlich hervorgehoben. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung dieser Darstellung der Kontoüberziehungszinsen.

Auf die Abmahnung der Klägerin hat die Beklagte nicht reagiert, weshalb Klage geboten war. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage zunächst abgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger sodann Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein, welches der Berufung stattgab. Gegen diese Berufungsentscheidung wiederum legte die ursprüngliche Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein. In dieser Instanz befinden wir uns nunmehr.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist eindeutig der Ansicht, dass ihr hier kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Höhe der Überziehungszinsen das entscheidende Kriterium für den Verbraucher zum Abschluss eines Girokontovertrages sei. Es gebe auch viele Kunden, bei denen es niemals zu einer Überziehung des Girokontos komme. Für diese Kunden wären andere Kriterien und Zinssätze maßgeblich. Deshalb sei die Hervorhebung dieser konkreten Angabe nicht erforderlich.

Der Kläger sieht die Rechtslage hier komplett anders. Er ist der Ansicht, dass das bestimmende Kriterium der Kunden bei dem Abschluss eines Girokontos die Höhe des Überziehungszinssatzes ist. Hierin liege für den Verbraucher das entscheidende Unterscheidungskriterium der verschiedenen Verträge. Deshalb dürfe diese maßgebliche Information nicht unter ferner liefen unter anderen Angaben versteckt werden.

Dieser Ansicht hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) angeschlossen. Er stellt fest, dass nach Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m §§ 504, 505 BGB der Sollzinssatz stets anzugeben sei. Der Gesetzgeber verfolge damit das Ziel, Preistransparenz zu schaffen und für Verbraucher eine bessere Vergleichsmöglichkeit der unterschiedlichen Vertragsangebote herzustellen. Aus diesem Grund sei der Überziehungszinssatz sowohl im Preisaushang als auch unter dem Reiter „Konten und Kosten“ besonders hervorgehoben abzubilden.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, hier hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, in einem Revisionsverfahren letztinstanzlich entschieden.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil zeigt, dass die Rechtsprechung den Transparenzgedanken gerade im Bankensektor besonders ernst nimmt. Hiernach ist es nicht mehr möglich, dass der Verbraucher sich von den anderen eventuell günstigen Gebühren ködern lässt und dann in die Falle der vergleichsweise höheren Kontoüberziehungskosten tappt. Diese Kosten müssen, wie dieses Urteil festlegt, besonders und transparent hervorgehoben werden; auch damit der Verbraucher die verschiedenen Girokontenangebote bestmöglich miteinander vergleichen kann.

Ist das Urteil gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier wird der Verbraucher im Girokontosektor davor bewahrt, sich von für den Vertrag relativ unwichtigen Informationen zum Vertragsschluss verleiten zu lassen. Entscheidend ist vor allem die Höhe der Überziehungszinsen. Diese muss für den Verbraucher transparent dargestellt und besonders hervorgehoben werden. Somit ist für den Verbraucher eine bessere Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Vertragsangebote zum Abschluss eines Girokontos gegeben.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich vor dem Abschluss eines Girokontovertrages nur von für sie wichtigen Informationen leiten lassen. Bei diesen wichtigen Informationen ist an erster Stelle die Höhe der Überziehungszinsen zu nennen. Nur so ist für den Verbraucher ein wirklicher Vergleich der verschiedenen Vertragsangebote möglich. Auf diese Information muss der Verbraucher transparent und besonders hervorgehoben -hingewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sollte unmittelbar Kontakt mit der Verbraucherzentrale vor Ort aufgenommen werden, um weitere Maßnahmen anzustoßen (Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung).

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.06.2021 hat das Aktenzeichen Az. XI ZR 19/20.

Stand: August 2021

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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