Ein Richter Hammer auf einem Schlagblock

Geldanleger aufgepasst bei Werbevideos!

Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg muss der Vermittler von Finanzinvestments, Exporo AG, in Werbespots für Nachrangdarlehen und andere risikoreiche Kapitalanlagen potentielle Anleger deutlich vor einem Totalverlust des von ihnen eingesetzten Kapitals warnen. Ein Warnhinweis, der nur für einige Sekunden und in kleiner Schrift eingeblendet wird, genügt diesen Anforderungen nicht.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma Exporo AG, eine Finanzinvestmentvermittlerin, die sich auf die Vermittlung von Immobilieninvestments spezialisiert hat.

Auf zwei Youtoube-Werbespots hatte die Beklagte für ein Investment in Immobilien mit einer jährlichen Rendite von bis zu 6 Prozent geworben.  Über ihre Internetseite sammelte die Beklagte Geld für Immobilienprojektentwickler ein. Weil die von den Kunden geleisteten Darlehen im Grundbuch nur nachrangig besichert waren, konnte den Kunden im Falle der Insolvenz des Begünstigten der Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen.

Nach dem Vermögensanlagegesetz ist vorgesehen, dass die Werbung für Nachrangdarlehen und andere risikoreiche Vermögensanlagen mit einem deutlich hervorgehobenen Warnhinweis auszustatten sind. In diesem Fall waren die Warnhinweise jedoch nur zwei Sekunden lang und in sehr kleiner Schrift eingeblendet.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte mit ihren Werbespots gegen das Vermögensanlagegesetz verstößt. Der Warnhinweis, der auf die Risiken des hier angepriesenen Nachrangdarlehens aufmerksam macht, müsste – nicht wie hier in denkbar kleiner – in ausreichend großer Schrift abgedruckt sein und für den Zuschauer während der gesamten Dauer des Videos deutlich erkennbar sein.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie ja hier nicht für sich selbst tätig wird und Nachrangdarlehen anbietet, sondern lediglich solche für Immobilienprojektentwickler vermittelt. Die strengen Anforderungen des Vermögensanlagegesetzes seien somit auf sie gar nicht anwendbar.

Der Sichtweise des klagenden vzbv hat sich das Landgericht Hamburg angeschlossen und die Beklagte dazu verurteilt, den Warnhinweis während der gesamten Dauer des Videos, für den Kunden deutlich erkennbar einzublenden.

Keinen Erfolg hatte der Kläger jedoch mit einem weiteren Antrag, nämlich dem Beklagten die Werbeaussage „Bei Exporo gibt`s keine Kosten“ zu untersagen. Nach der Meinung der Richter bezieht sich diese Aussage lediglich darauf, dass die Rendite der Anleger nicht durch weitere Kosten gemindert würde. Es werde hier lediglich ausgesagt, dass sich die Rendite nicht durch Zahlungen der Investmentanbieter an den Investmentvermittler Exporo AG auswirken.  

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Landgericht Hamburg in der Erstinstanz entschieden. Das Urteil ist aber bereits rechtskräftig, da keine Berufung eingelegt wurde. Somit wird es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher können sich zukünftig auf einen besseren Schutz vor risikoreichen Geldanlagen einstellen. Somit wird für den Geldanleger auf den ersten Blick klar, dass die enorme Chance des ungewöhnlich hohen Zinssatzes von 6 Prozent per anno für das eingezahlte Kapital nur aufgrund des enorm hohen Risikos des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals erreicht werden kann.

Die beklagte Exporo AG muss sich nach diesem Urteil daranhalten, die Chancen und die Risiken von vermittelten Geldanlagen gleichermaßen transparent anzugeben.

Ist das Urteil gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier wird der potentielle Kunde davor geschützt, dass er mit hohen Renditezinsen geködert werden kann und sich das hohe Risiko, das sich mit einer derartigen Geldanlage verbindet, erst später herausstellt.

Die Beklagte muss somit auch transparent auf das Anlagerisiko hinweisen. Dies ist in diesem Fall nur durch einen Hinweis auf das Risiko der Vermögensanlage, der während der gesamten Dauer des Werbevideos deutlich sichtbar sein muss, möglich. Eine Einblendung in viel zu kleiner und schwer zu lesender Schrift genügt diesen Anforderungen nicht.

Dieses Urteil ist ein weiterer Beleg dafür, dass auch die Überwachung der Vermittlung von Finanzinvestments durch eine zentrale Bundesanstalt wie die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) zu erfolgen hat. Hoffentlich wird der Gesetzesentwurf hierzu bald umgesetzt. Bislang ist die BaFin zwar für die Abbildung des Warnhinweises zuständig. Als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO wird die Beklagte aber ansonsten von der IHK Hamburg beaufsichtigt.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich darüber im Klaren sein, dass Anlagen mit extrem hohen Renditezinsen auch extrem hohe Risiken mit sich bringen. Obwohl dieses Urteil klarstellt, dass auch auf die Risiken transparent hinzuweisen ist, sollten sich Verbraucher bereits auf der Suche nach geeigneten Investitionsmöglichkeiten mit diesem Wissen ausstatten.

Gänzlich risikoarmes Geldanlegen bedeutet, dass man auch nur eine geringe Rendite erzielen kann, die sich am Basiszinssatz orientiert, der seit dem 01.01.2020 unverändert bei -0,88 % liegt.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg vom 28.11.2019 hat das Aktenzeichen Az 312 O 279/18.

Stand: März 2020

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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