Ein Arm hat eine Papierwand durchbrochen und hält ein Prozentzeichen hoch

Aufgepasst bei einer Null- Prozent- Finanzierung!

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München ist es den Onlineshops von Mediamarkt und Saturn untersagt, mit einer sogenannten „Null-Prozent-Finanzierung“ zu werben, falls das Angebot an einen teuren Rahmenkredit gekoppelt ist. Es sei denn, dies geht transparent aus dem Angebot hervor.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Diesem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Geklagt hat hier die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Firma MMS E-Commerce, welche die Online-Shops von Saturn und Mediamarkt betreibt.

Die Onlineshops von Saturn und Mediamarkt hatten eine „Null-Prozent-Finanzierung“ für manche ihrer Produkte angeboten – und mit diesem Angebot auch geworben. Allerdings enthielt die Werbung keinen Hinweis darauf, dass das Finanzierungsangebot nicht an einen Ratenkredit, sondern an einen Rahmenkredit gekoppelt ist. Die Klägerin begehrt diese Werbung wegen Irreführung zu unterlassen.

Ratenkredit, Rahmenkredit? Lassen Sie mich ein wenig Licht ins Dunkel bringen, damit klar wird, worum es geht. Beim Ratenkredit kann man die Ware in Raten zahlen  – in dem Fall ohne Zinsaufschlag. Er ist in der Regel nach Abzahlung erledigt. Bei einem Rahmenkredit hingegen stellt die Bank eine sogenannte Kreditlinie zur Verfügung, die unter Zuhilfenahme einer mitgelieferten Kreditkarte auch über die Kreditlinie hinaus in Anspruch genommen werden kann. Bis zur Kreditlinie gilt dann die beworbene unschlagbare „Null-Prozent-Finanzierung“. Ab der Kreditlinie hinaus, also für die Inanspruchnahme des weiteren Rahmenkredits, ist das jedoch anders. Häufig werden dann nämlich extrem hohe Zinsen fällig.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Hier findet kein Vortrag der gegensätzlichen Argumente der Klägerin und der Beklagten in der Hauptverhandlung statt, da die Beklagte der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Die Klägerin hält die streitgegenständliche „Null-Prozent-Finanzierung“ bekanntlich für irreführend.

Das Gericht hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und da die Beklagte der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, per Versäumnisurteil entschieden. Zusätzlich hat das Gericht klargestellt, dass es immer eine Hinweispflicht von Unternehmen gibt, wenn an ein Finanzierungsangebot ein Rahmenkredit gekoppelt ist.

Darüber hinaus dürfe ein Rahmenkredit bei einem Finanzierungsangebot nur von solchen Unternehmen vermittelt werden, die dafür die Erlaubnis der zuständigen Behörde haben.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Oberlandesgericht in einem Berufungsverfahren entschieden. Es ist ein sogenanntes Versäumnisurteil ergangen, da die Beklagte der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Somit wird es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

„Null-Prozent-Finanzierung“ hört sich zunächst erst einmal kundenfreundlich an. Mit einem anschließendem teuren Rahmenkredit sieht die Sache aber schon anders aus. Genau über letzteres ist die Verbraucherin beziehungsweise der Verbraucher nach diesem Urteil jedoch transparent aufzuklären. Somit wird es einen negativen Überraschungseffekt, dass sich eine phänomenal günstige Nullprozentfinanzierung dann später als extrem teurer Rahmenkredit entpuppen kann, nicht mehr geben.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier wird dem Transparenzgedanken Rechnung getragen.  

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Man sollte bei der „Null-Prozentfinanzierung“ immer hellhörig werden. Zwar ist dieses Urteil eindeutig und Mediamarkt und Saturn werden sich daran halten müssen. Es ist jedoch auch möglich, dass dies andere Anbieter nicht tun.

Sollten Verbraucherinnen beziehungsweise Verbraucher wider Erwarten noch auf ein solches Angebot stoßen und über einen späteren Rahmenkredit nicht aufgeklärt worden sein, so wäre unmittelbar die Verbraucherzentrale vor Ort aufzusuchen, damit über das dann notwendige weitere Vorgehen beratschlagt werden kann (Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsklage).

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des OLG München vom 19.10.23 hat das Aktenzeichen Az 6 U 3908/22.

Stand: November 2023

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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