Ein junger Mann schaut skeptisch auf einen Keks in seiner Hand

Aufgepasst bei unübersichtlichen Cookie-Bannern

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln müssen Formulare bei Cookie-Bannern den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine klare und verständliche Möglichkeit bieten, um Cookies abzulehnen. Leider ist dies noch zu häufig nicht der Fall.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ-NRW) gegen den Betreiber eines Internetportals wegen der Gestaltung eines nunmehr nicht mehr verwendeten Cookie-Banners geklagt. Nachdem sich der Banner geöffnet hatte, konnten Nutzerinnen beziehungsweise Nutzer entweder auf ein Schließungskreuz mit der Schaltfläche „Akzeptieren und Schließen“ klicken oder auf die Schaltfläche „Einstellungen“. Von hier wurde man dann in ein untergeordnetes Menü mit den Auswahlmöglichkeiten „Alles Akzeptieren“ oder „Speichern“ weitergeleitet. Eine ausdrückliche Ablehnungsoption suchte man auf der Seite des Beklagten vergebens. Die VZ-NRW begehrte vom Beklagten eine entsprechende Unterlassung des Verwendens vorgenannten Banners.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Der Kläger ist hier zunächst der Ansicht, dass es an der Freiwilligkeit der Einwilligung fehle und somit ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 TSG und Art. 4 Nr. 11 DSGVO vorliege. Im Sinne dieser Rechtsnormen bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ jede unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung.

Außerdem lasse der Beklagte der Verbraucherin beziehungsweise dem Verbraucher hier keine Wahlmöglichkeit, dass er nicht einwilligen wolle. Eine entsprechende Schaltfläche mit der Beschriftung „Alles Ablehnen“ suche man hier vergebens. Der Cookie-Banner sei hier bewusst unübersichtlich gestaltet, damit die Internetnutzer ihre Daten zu Marketing- und Analysezwecken freigeben.

Der Beklagte ist hier komplett anderer Ansicht. Zunächst könne jeder aktiv lesen, worin er denn konkret einwillige, weshalb unzweifelhaft die Transparenz gewahrt werde und außerdem werde niemand dazu genötigt, die konkrete Seite zu besuchen und zu nutzen, weshalb unzweifelhaft auch die Freiwilligkeit gewahrt werde, denn man könne sich in seinem Surfverhalten auch gegen die Seitennutzung entscheiden.

Der ersten Ansicht hat sich auch das OLG Köln angeschlossen. Insbesondere sieht es die Grundsätze der Transparenz und Freiwilligkeit durch die konkrete Ausgestaltung des Cookie-Banners hier verletzt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das OLG Köln in einem Berufungsverfahren entschieden. Die Revision in diesem ursprünglich vor dem Landgericht (LG) Köln verhandelten Verfahren wurde explizit nicht zugelassen. Somit wird es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Das OLG Köln hat hier der weit verbreiteten Praxis Cookie-Banner möglichst unübersichtlich zu gestalten, damit die Internetnutzerinnen und -nutzer ihre Daten zu Marketing- und Analysezwecken freigeben, einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Obwohl hier ein eindeutiger Verstoß der bisherigen Praxis gegen § 25 TSG und Art. 4 Nr. 11 DSGVO festgestellt wurde, ist damit zu rechnen, dass einige Unternehmen an ihrer bisherigen Praxis festhalten werden - sei es aus Praktikabilitätsgründen oder aus Unwissenheit über die Existenz dieses Urteils.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Das OLG Köln stärkt den Verbraucherinnen und Verbrauchern hier im Internet ungemein den Rücken. Ihre Daten sind der Rechtsprechung wichtig, da sie das „wahre Kapital“ des Internets darstellen. 

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Zunächst kann man Verbraucherinnen und Verbrauchern hier den allgemeingültigen Tipp geben, dass es sehr sinnvoll ist, dass man mit der Freigabe seiner persönlichen Daten sehr zurückhaltend agiert – gerade im Internet. Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass ihre Daten als „das Kapital“ im Internet anzusehen sind. Sollten Verbraucherinnen und Verbraucher auf einen Cookie-Banner stoßen, müssten sie hierauf die Wahlmöglichkeit zur Verwendung oder Ablehnung haben. Falls dies nicht der Fall ist, sollten sie ihre Verbraucherzentrale vor Ort kontaktieren, damit weitere Maßnahmen gegen die bisherige Praxis eingeleitet werden können (zum Beispiel: Abmahnung, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Unterlassungsklage…).

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des OLG Köln vom 19.01.2024 hat das Aktenzeichen Az 6 U 80/23. 

Stand: März 2024

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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