Frau unterschreibt einen Vertrag neben einem Wohnungsschlüssel

Worauf Mieter achten sollten

Auf dem Wohnungsmarkt wird eine Vielzahl an Wohnungen angeboten, unterschiedlich in Größe, Ausstattung, Preis und Lage. Wer glaubt, seine Traumwohnung gefunden zu haben, sollte nicht übereilt den Mietvertrag unterschreiben. Sonst kann die Freude an der neuen Wohnung schnell verloren gehen. Dies kann Ihnen nicht passieren, wenn Sie ein paar Tipps beachten.

Im Mietvertrag sind die Rechte und Pflichten des Mieters, aber auch des Vermieters geregelt. Hier finden sich Angaben zu Wohnfläche, Nutzung von Garten oder Stellplatz, Nebenkosten, Kündigungsfristen, Tierhaltung und vieles mehr. Vor der Unterschrift sollte der Mietvertrag genau durchgelesen werden, auch das Kleingedruckte. Nur dann weiß der Mieter, was auf ihn zukommt nach Bezug der Wohnung.

Worauf ist vor der Unterschrift zum Mietvertrag zu achten?

Ein gründliches Durchlesen des Mietvertrages ist wichtig, denn bei Mietverträgen gibt es kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Mündliche Absprachen sind auch bindend. Wichtige Dinge sollten jedoch schriftlich vereinbart werden, da mündliche Absprachen „vergessen“ werden können. Im Mietvertrag sollte auch die Anschrift des Vermieters vollständig angegeben sein.

Wer ist Mieter?

Nur die Person ist Mieter, die den Mietvertrag unterzeichnet hat. Hat bei einem unverheirateten Paar nur einer den Mietvertrag unterschrieben, so hat nach einer Trennung auch nur diese Person Anspruch auf die Wohnung und kann sie auch alleine kündigen. Sie haftet auch alleine gegenüber dem Vermieter. Unterzeichnen beide den Mietvertrag, kann die Wohnung auch nur von beiden gekündigt werden. Kommt es zu einer Trennung und ein Partner zieht aus und der andere bleibt in der Wohnung, so ist der ausgezogene Partner weiterhin Mieter dieser Wohnung.

Wie lange dauert das Mietverhältnis? Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?

Wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann der Mieter es jederzeit kündigen. Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Mietdauer. In den ersten fünf Mietjahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, nach dem fünften Mietjahr sechs Monate und nach dem achten Mietjahr neun Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung ist bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonates zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Der Vermieter kann aus wichtigen Gründen kündigen, wie beispielsweise Eigenbedarf, Hausfriedensbruch oder ausbleibender Miete.

Welche Räume und Flächen gehören zur Wohnung noch dazu?

Zu einer Wohnung gehören neben der eigentlichen Wohnfläche häufig noch Nebenräume wie Keller- oder Bodenräume dazu. Die Nutzung dieser Räume sollte mietvertraglich ebenso klar geregelt sein wie die Nutzung einer Garage oder eines Stellplatzes. Eine Besichtigung dieser Räume und Flächen ist zu empfehlen, um nach dem Einzug keine unliebsame Überraschung wie niedrige Decken oder feuchte Keller zu erleben.

Wie hoch sind die Nebenkostenzahlungen?

Die Vorauszahlungen für die anfallenden Nebenkosten sollten nicht zu niedrig angesetzt sein, denn sonst fällt die Nachzahlung hoch aus. Im Durchschnitt zahlen Mieter pro Quadratmeter Wohnfläche 2,17 Euro je Monat an Betriebskosten. Darin enthalten sind Kosten für die Heizung inklusive Warmwasser mit 1,07 Euro. Diese Angaben gehen aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes hervor, der im Januar 2018 veröffentlicht wurden. ist ein Aufzug im Haus, erhöht dies die Betriebskosten; führt der Hauswart Gartenarbeit und Gebäudereinigung aus, wirkt sich dies in der Regeln mindernd auf die Betriebskosten aus.

Im Mietvertrag ist auch der Kostenverteilungsschlüssel anzugeben. Wenn angegebene Bruchteile oder Prozentzahlen nicht nachvollziehbar sind, dann unbedingt nachfragen.

Sind Arbeitsleistungen zu verrichten?

In manchen Mehrparteienhäusern ist es üblich, die Treppenreinigung oder den Winterdienst von den Mietern machen zu lassen. Manchem Mieter kommt dies entgegen, da dadurch die Nebenkosten gesenkt werden. Wer dies nicht kann infolge Alter, Krankheit oder häufigerer Abwesenheit, sollte dies mit dem Vermieter bereits vor Vertragsabschluss besprechen und eine Regelung schriftlich im Mietvertrag festhalten. Auch bei einer alleinigen oder gemeinschaftlichen Nutzung des Gartens ist der Umfang der Gartenpflege zu klären.

Ist Tierhaltung erlaubt?

In den meisten Mietvertragsformularen ist die Tierhaltung genehmigungsbedürftig mit Ausnahme von Kleintieren wie Meerschweinchen oder Vögeln. Wer seinen Hund oder seine Katze mitbringen möchte, braucht deshalb die Erlaubnis des Vermieters. Nach einem im März 2013 gefällten Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 168/12) darf es Mietern von Wohnraum nicht generell untersagt werden, Hunde und Katzen zu halten. Notwendig ist vielmehr eine "umfassende Interessenabwägung im Einzelfall". (weitere Informationen: Mieterschutzverein Frankfurt e.V. : Tierhaltung in der MietwohnungÖffnet sich in einem neuen Fenster )

Kann im Mietvertrag bereits eine Mietpreiserhöhung festgelegt werden?

In so genannten Staffelmietverträgen können zukünftige Mieterhöhungen geregelt werden. Vorteil hierbei ist, dass der Mieter weiß, mit welchen Preiserhöhungen er zu rechnen hat. Er sollte sich vorab jedoch überlegen, ob er die höhere Miete auch in drei oder vier Jahren noch bezahlen kann. Nachteil der Staffelmiete ist, dass der Mieter die höhere Miete auch dann zahlen muss, wenn das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmieten in Zukunft nicht oder weniger stark wie die Staffelung ansteigt.

Was bedeutet die “Kleinreparaturklausel“?

Zur Reparatur der Mietwohnung ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet. Davon kann im Mietvertrag durch die Vereinbarung einer „Kleinreparaturklausel“ abgewichen werden. Diese Klausel besagt, dass der Mieter kleinere Reparaturen selber zahlen muss. Hierbei darf es sich aber nur um Gegenstände handeln, die der Mieter häufig nutzt wie zum Beispiel den Wasserhahn oder den Duschkopf. Auch urteilten Gerichte, dass die Kosten für eine einzelne Reparatur in der Regel höchstens 75 bis 100 Euro betragen darf. Ist die Kleinreparatur höher, so muss der Vermieter die gesamte Summe bezahlen und nicht nur den Differenzbetrag. Außerdem darf eine jährliche Maximalsumme nicht überschritten werden. 

Stand: September 2018

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