Koffer werden in einen Flugzeugrumpf eingeladen

Tierseuchen im Urlaubsgepäck – Vorsicht bei der Einfuhr tierischer Lebensmittel

Ein besonderer Käse oder landestypisch zubereitetes Rindfleisch als Urlaubs-Mitbringsel? So einfach ist das nicht! Denn auch über tierische Lebensmittel können Tierseuchen eingeschleppt werden. Deshalb hat die EU detaillierte Vorschriften für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Nicht-EU-Staaten erlassen.

Gefahren lauern im Koffer

Tierseuchen können unter anderem über den Reiseverkehr in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden. Deshalb gibt es für die Einfuhr von bestimmten tierischen Lebensmitteln wie Käse oder Fleisch aus Nicht-EU-Staaten strenge Vorschriften. Für manche tierische Lebensmittel bestehen sogar Einfuhrverbote!

Dennoch finden sich regelmäßig genau diese Lebensmittel oder andere tierische Erzeugnisse bei der Reiseverkehrskontrolle in den Koffern der Urlauber wieder. Vielen Reisenden ist die Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht bewusst, die  in den Koffern lauert.

Einfuhr nur unter bestimmten Bedingungen

Tierische Lebensmittel und andere tierische Erzeugnisse dürfen nur unter bestimmten Bedingungen aus Nicht-EU-Staaten eingeführt oder versandt werden: So darf die Einfuhr der jeweiligen Produkte nur über zugelassene Grenzkontrollstellen erfolgen und muss dort einer Veterinärkontrolle unterzogen werden. Außerdem müssen die Lebensmittel aus für den Export in die EU zugelassenen Drittländern und Betrieben stammen sowie ein Gesundheitszeugnis mit sich führen.

Erzeugnisse, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Aber Achtung: Diese Art der Entsorgung ist für den Einführenden kostenpflichtig.

Werden tierische Lebensmittel bei der Grenzkontrollstelle nicht angemeldet, droht ein Bußgeld oder sogar ein strafrechtliches Verfahren.

Tierärztliche Grenzkontrollstelle des Hessischen Landeslabors untersucht am größten deutschen Flughafen eingeführte Lebensmittel

Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) ist mit der Tierärztlichen Grenzkontrollstelle Hessen (TGSH) am Flughafen Frankfurt/Main vertreten und kontrolliert jährlich im Kontrollzentrum Perishable Center mehr als 30 000 Tonnen Lebensmittel bei der Einfuhr. Im Rahmen der Reiseverkehrskontrolle in den Terminals wird stichprobenartig das Gepäck der Flugreisenden kontrolliert, die aus Nicht-EU-Ländern einreisen.

Nachstehend auf einen Blick: Was ist erlaubt und was verboten?

Verboten: Diese Lebensmittel haben nichts im Koffer verloren

  • Milch- und Milcherzeugnisse
  • Fleisch- und Fleischerzeugnisse
  • Käse- und Käseerzeugnisse

Erlaubt: Ausnahmen bestehen für den persönlichen Verzehr oder Gebrauch für...

  • Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung, aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung und Spezialfutter für Tiere, unter folgenden Bedingungen:
    • Gesamtmenge von max. zwei Kilogramm
    • die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden
    • es handelt sich um verpackte Markenprodukte
    • die Packungen sind nicht geöffnet, es sei denn sie sind gegenwärtig im Gebrauch
  • Fisch und Fischereierzeugnisse oder ein ganzer Fisch, unter folgenden Bedingungen:
    • Gesamtmenge von max. 20 Kilogramm
    • nicht lebend
    • ausgenommen
    • z.B.: frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, Miesmuscheln und Austern
  • Geringe Mengen anderer Lebensmittel tierischer Herkunft, unter folgenden Bedingungen:
    • Gesamtmenge von max. zwei Kilogramm
    • z.B.: Honig

Wichtig: Abweichende Mengen bestehen bei Kroatien, den Färöern, Grönland und Island.

Erlaubt: Diese Lebensmittel sind die besseren und sicheren Mitbringsel

  • Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren, sofern diese:
    • nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind
    • bis max. 50 Prozent aus erhitzter Milch- oder Eierprodukten bestehen
  • abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, sofern diese:
    • max. 20 Prozent tierische Erzeugnisse enthalten
  • mit Fisch gefüllte Oliven
  • Pasta und Nudeln, sofern diese:
    • nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind
    • bis max. 50 Prozent aus erhitzten Milch- oder Eierprodukten bestehen
  • abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen, sofern diese:
    • bis max. 50 Prozent aus Fischöl, -pulver oder –extrakt bestehen
  • sämtliche anderen Lebensmittelerzeugnisse, sofern diese:
    • kein frisches oder verarbeitetes Fleisch oder Milch bzw. Milcherzeugnisse enthalten
    • weniger als 50 Prozent aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen

Ausnahmen für Nicht-EU-Länder

Bezüglich der Einfuhr von tierischen Lebensmittel und Erzeugnissen gibt es für die folgenden Länder Ausnahmeregelungen:

  • Andorra
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • San Marino
  • Schweiz

Diese Länder werden in dieser Frage praktisch wie EU-Mitgliedsstaaten behandelt. Zudem gelten diese Bestimmungen auch nicht für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum persönlichen Verbrauch von den Färöer Inseln und Island.

Stand: Oktober 2019