Küche: Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, sodass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Die Wände waren unter dem Handwaschbecken verunreinigt. Die Silikonfuge des Fußbodens war verunreinigt. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schaben auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Unterregalböden, auf denen Lebensmittel und Arbeitsutensilien gelagert wurden, waren verunreinigt. Die Gewürzbehälter waren verunreinigt. Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Diverse Gewürze waren stark verklumpt. Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren verunreinigt.
Theke / Tresen: Der Innenraum der Saladette war verunreinigt. Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren verunreinigt. Die Unterschränke waren verunreinigt. Der Thekenbereich war verunreinigt. Die Böden der Kühlschränke waren verunreinigt. Der Fußboden unter der Einrichtung war verunreinigt. Das Reinigungsbecken war verunreinigt. Die Geschirrspülbrause und die Armatur waren verunreinigt. Ebenso war die Halterung für den Kratzer verunreinigt. Die Wände um die Spüle waren verunreinigt. Der Boden unter der Gitterabdeckung war sehr stark verunreinigt. Arbeitsgeräte waren verunreinigt. Ebenso war der Schubladeneinsatz verunreinigt. Die Schubladen der Kühltheke waren sehr stark verunreinigt. Hier wurden Getränke gelagert. Es wurde ein Schabenbefall (Schaben in der Einrichtung) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Fußboden war verunreinigt. Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
Lagerraum im Flur Gastraum: Die Unterschränke waren verunreinigt. Es wurde ein Schabenbefall (Schaben auf dem Boden) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Schrank, in dem Lebensmittel offen gelagert wurden, hier Kartoffeln und Zwiebeln, war verunreinigt. Hier befanden sich Schaben. Der Fußboden war verunreinigt. Die Gitterroste des Kühlschrankes waren verunreinigt. Darunter wurden Lebensmittel wie Möhren, Blumenkohl usw. vorrätig gelagert. Der Fußboden unter und seitlich der TK-Truhe war verunreinigt. Die Tiefkühltruhe war verunreinigt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Hier wurden Gemüse und Teigtaschen offen in der verunreinigten TK-Truhe vorrätig gelagert. Der Kühlschrank war verunreinigt.
Lagerraum und Bereich Keller: Es wurde ein Schabenbefall (Schaben auf dem Fußboden) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Seitlich des Kartons lief eine Schabe. Die Tiefkühlschränke waren stark vereist. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Teigtaschen wurden lose im TK-Schrank gelagert. Es wurden Lebensmittel, Reis und Mehl, in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren.
Aufgrund der festgestellten Mängel wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfizierung aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände angeordnet. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall (Schaben) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 11.09.2026 waren die hygienischen Mängel zum Großteil behoben.