Es waren erhebliche hygienische Mängel festgestellt worden. So waren u. a. Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen waren (alt)verschmutzt und teilweise beschädigt. Dadurch waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr und einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Es wurden auch Mängel in der Allergenkennzeichnung festgestellt.
Die Mängel waren bei einer Nachkontrolle am 30.09.2026 größtenteils behoben.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004; § 5 Abs. 1 Nr.3 LMIDV iVm Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c und Anh. II Nr. 7 VO (EG) Nr. 1169/2011