Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Lagerbereich: Der Mangel war nicht behoben. Erneut wurde derselbe katzenähnliche Kot auf dem Fußboden im Bereich der gelagerten Pizzakartons festgestellt. Zudem wurde Mäusekot neben den Pizzakartons auf einer Holzpalette vorgefunden. Während der Kontrolle lief eine graugetigerte Katze durch die Betriebsräume (festgestellt am 30.07.2026: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Eckbereich Getränke und Pizzakartons). Im selben Bereich wurde ebenso weiterer, nicht definierbarer Kot (ähnlich Katze oder Siebenschläfer) festgestellt).
Kleines Lager mit Tiefkühltruhe: Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht. Auf tiefgefrorenem TK Brokkoli war Frostbrand zu erkennen (festgestellt am 30.07.2026: Auf tiefgefrorenen Lebensmitteln war Frostbrand zu erkennen (13 Packungen Falafel).
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und 4 der VO (EG) Nr. 852/2004 und Art. 14 Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002