Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Backstube: Der Innenraum des Backofens war mit Produkt- und Fettrückständen verunreinigt. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt. Der Beschickungswagen war verunreinigt. Das Insektengitter des Fensters war beschädigt. Der Innenraum des Kühltisches war verunreinigt. Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z.B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Mehrere Brötchendielen waren schimmelähnlich verunreinigt. Die Transportbänder der Teigausrollmaschine waren verunreinigt. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fluginsekten festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr durch die Fluginsekten ausgesetzt.
Theke/Tresen: Der Fußboden war mit Baumaterialien und sonstigen Resten verunreinigt. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fluginsekten festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr durch die Fluginsekten ausgesetzt.
Keller mit Kühlhaus: Es wurde in der Gefriertruhe Geflügel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Ein leichter Frostbrand war bereits erkennbar.
Kühlraum: Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht. Im Kühlraum lagerte eine Tüte mit altem Hackfleisch.
Die Mängel waren am 31.08.2026 beseitigt.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I. Nr. 1, Kap. I Nr. 4, Kap. V Nr. 1a und b, Kap. IX Nr. 3 und 5 der VO (EG) Nr. 852/2004 und Art. 14 Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002