ES waren erhebliche hygienische Mängel festgestellt worden. Insbesondere die Küche war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Betroffen waren u.a. Gegenstände im direkten Kontakt mit Lebensmitteln. Durch diese Feststellungen waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004