Meena Bazar

Langstr. 46 – 48

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 05.08.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde nicht zum Verzehr geeignetes Obst und Gemüse in den Verkehr gebracht, Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren verunreinigt und es wurde keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet. Zudem wurden erneut vorverpackte Lebensmittel ohne Kennzeichnung vorgefunden.

In der Frischfleischabteilung waren mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Frischfleischtheke:
Der Fleischwolf war zum Zeitpunkt der Kontrolle in einem gereinigten und unbenutzten Zustand. Im Einwurfschacht befand sich eine rundum laufende Vertiefung, in der sich krustige Fleischreste befanden, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.
Im Schacht der Förderschnecke hafteten Fettreste. Der Stopfer war an der Unterseite abgenutzt und wies keine glatte Oberfläche auf.

An der Knochenbandsäge wurde an diversen Stellen angetrocknete Lebensmittelreste festgestellt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten. Unter anderem:

a) Unter der Auflage waren in den Eckbereichen angetrocknete Fleisch- und Knochenreste.
b) Am Rad der Bandsäge befanden sich angetrocknete Reste.
c) Im Kunststoffbehälter der Tür befanden sich angetrocknete Reste. Zudem war der Behälter im unteren Bereich des Innenraums erheblich mit braun-gelben Anhaftungen verschmutzt und verfärbt.

Das Schneidebrett des Hackklotzes sowie die Auflagefläche des Gestells war mit braunen, teils angetrockneten, teils schmierigen Fleisch- /Fleischsaftresten nicht unerheblich verschmutzt.

Die Unterseite sowie die Seite des roten Schneidebretts der Fleischtheke waren mit braunen, schmierigen augenscheinlichen Altverschmutzungen (Fleischresten, Fleischsaft) verschmutzt. Ein gammeliger Geruch wurde wahrgenommen. Auch die Seitenwand der Theke war mit den o.g. Verschmutzungen verunreinigt.

Obst und Gemüse, das infolge von Fäulnis/ Verderb/ Zersetzung nicht mehr für den Verzehr durch den Menschen akzeptabel und geeignet war, wurde in den Verkehr gebracht.

Obst- und Gemüseabteilung:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden Obst- und Gemüse zum Verkauf angeboten, anderem:

a) Lose angebotene, gelbe Paprika waren runzelig und stellenweise bereits faulig/weich.
b) Blaue Weintrauben waren in den vorverpackten Pappkörbchen teils faul, weich und zusammengeschrumpft. An den Weintrauben befand sich eine erhebliche Anzahl an Wespen.
a) Speisekartoffeln waren zum Teil gekeimt.
b) In Folie verpackter Eisbergsalat wies braune, faulige Stellen auf.

Im Betrieb war im Verkaufsbereich keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Verkaufsraum:
Lose und offen angebotene Datteln hatten keinen Hust- und Spuckschutz. Zudem lagen die Bedienzangen mit den Griffen auf den unverpackten Datteln.

In den nachfolgenden Betriebsbereichen war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Frischfleischtheke:
Am Handwaschbecken fehlte Flüssigseife.

Bäckerei:
Am Handwaschbecken fehlten Einmalhandtücher.

Der Stopfer des Fleischwolfes sowie Holzgitter zur Lagerung von Backwaren, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, waren in keinem ordnungsgemäßen Zustand.

Frischfleischtheke:
Der Stopfer war an der Unterseite abgenutzt und wies keine glatte Oberfläche auf.

Bäckerei:
An den Holzgittern, die für die Lagerung von Fladenbrot dienten, wurden abstehende kleine Holzsplitter festgestellt.

Kontrollpunkt 6
Es wurden wiederholt vorverpackte Lebensmittel abgegeben, ohne dass die verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett angebracht wurden. Zugleich wurde gegen eine bestehende Verfügung zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung verstoßen.

Verkaufsraum
In einer Tiefkühltruhe wurden in Selbstbedienung in Zipper-Beutel geriebene Karotten mit Rosinen o.ä. angeboten. Eine Kennzeichnung war nicht vorhanden.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 Bst. b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 LMIDV i.V.m. Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Veröffentlichungsdatum: 30.09.2026

Main-Kinzig-Kreis

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