In Räume in denen mit Lebensmittel umgegangen bzw. gelagert werden, wurden Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigung festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen (Schankraum, Pizzavorbereitungsbereich, Küche, Kühlraum):
•In der Küche waren mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt stark verunreinigt.
•Der Fleischwolf war im inneren Gehäuse mit rötlichen Lebensmittelresten verunreinigt.
•Mehrere Messer waren am Übergang vom Griff zur Klinge hochgradig verunreinigt.
•Der Dosenöffner war massiv verunreinigt.
•Die Teigknetmaschine war im inneren Gehäuse sowie am Knethaken mit Mehl und fettigen Belägen verunreinigt.
•Zwei Kunststoff Dosierflaschen, die mehrmals arbeitstäglich genutzt werden, waren außen mit Öl und Kräuterresten verunreinigt.
•Das Schneidebrett wies starke Verfärbungen an der Oberfläche auf.
•Pizzaformen wurden mit Resten von Soße und Teig anhaftend auf dem Fußboden abgestellt.
•Die Grillpfanne wurde nach Benutzung nicht gereinigt. Es waren noch fettige Anhaftungen sichtbar.
•Im Schankraum waren die Getränkeleitungen der Bierzapfanlage im inneren mit alten Rückständen verunreinigt.
•Es wurden Eiswürfel mit direktem Kontakt zur Tiefkühlschrank Schublade gelagert. Die Zwischenplatten waren mit Eisschnee belegt, der beim Herausziehen der Schublade auf die Eiswürfel gelangen kann. Weiter war eine Schublade gebrochen. Ein Fremdkörper Eintrag durch abgebrochene Kunststoffteilchen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Eiswürfel sind nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
•Im Pizzavorbereitungsbereich wurde der Pizzaschieber unter unhygienischen Bedingungen (In einem Pappkarton) aufbewahrt, so dass eine Kontamination, der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
•Es wurden Messer (hier zwei) zur Aufbewahrung in einen Spalt der Arbeitsplatte gesteckt, der nicht angemessen gereinigt werden konnte, so dass eine Kontamination der Lebensmittel, die mit diesen Messern geschnitten werden, nicht sicher ausgeschlossen war.
•In einem Kühltisch im Pizzavorbereitungsbereich wurden verschiedene Lebensmittel unverhüllt in stark verunreinigten Ausziehschubladen vorrätig gehalten, sodass diese einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren:
- Gorgonzolakäse
- schwarze Oliven
- eingelegte Oliven
- Mozzarella unverhüllt sowie mit direktem Kontakt zu verhülltem Mozzarella
- Provolone Käse
- Mozzarella in einer weißen Kunststoffschale direkt unter einem verunreinigtem Einlegegitter.
Im Rahmen der Nachkontrolle wurde festgestellt, dass die Mängel zufriedenstellend behoben wurden.
- Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. V Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. § 2 Nr. 5 LMRStV i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buch-stabe a) i. V. m. § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB
- Art 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i. V. m. Anh. II Kap. IX Abs. 3 i. V. m. § 3 Satz 1 LMHV i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. § 10 Nr. 1 i. V. m. § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a) § 60 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB