In der Betriebsstätte wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt. In verschiedenen Betriebsbereichen wurden wiederholt sowohl augenscheinliche Schadnagerausscheidungen als auch Verunreinigungen an Einrichtungen, Arbeitsgeräten und Lebensmittelkontaktflächen vorgefunden.
Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr und nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden im Betrieb offene Lebensmittel (u.a. Fisch, frische Brötchen, belegte Brötchen, Feinkostsalate, aufgeschnittene Zitrone) behandelt, hergestellt und in Verkehr gebracht. Auf Grund der vorgefundenen, starken Hygienemängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Betrieb vorübergehend untersagt.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004