Es waren erhebliche hygienische Mängel festgestellt worden. Neben verschiedenen Verunreinigungen wurden im gesamten Markt augenscheinliche Schadnagerausscheidungen sowie Mäusenester und Schmierspuren bzw. Fraßspuren von Mäusen festgestellt.
Durch diese Feststellungen waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr und nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden im Betrieb unverpackte Lebensmittel wie Backwaren, Brote und Brötchen, Croissants sowie vorverpackte Lebensmittel wie Reis, Nudeln, Haferflocken, Bulgur und Chips in den Verkehr gebracht.
Auf Grund der vorgefunden Hygienemängel, insbesondere des augenscheinlichen Mäusebefalls wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Betrieb vorübergehend untersagt.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004