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Verstoß festgestellt am 28.07.2026

Im Rahmen einer Betriebskontrolle wurde festgestellt, dass gravierende hygienische Mängel in dem Betrieb vorlagen. Die vorgeschriebene arbeitstägliche Reinigung wurde nicht oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt. Die Küche befand sich in keinem guten hygienischen Zustand so waren Gerätschaften verschmutzt und in den Rand- und Eckbereichen sowie unter den Einrichtungsgegenständen auf dem Fußboden waren Verunreinigungen festzustellen. Personen, die mit Lebensmittel umgingen, trugen keine oder keine geeignete Arbeitskleidung. Die Ordnung und Struktur im Lagerbereich war mangelhaft. Eine Trennung zwischen unreinem und reinem Bereich war nicht gegeben. Lebensmittel wurden in ungeeigneten Behältnissen aufbewahrt, welche nicht für den Lebensmittelbereich bestimmt waren. Außerdem wurde mit Lebensmitteln nicht sachgerecht umgegangen bzw. wurden Lebensmittel nicht sachgerecht aufbewahrt u. a. bei zu hohen Temperaturen. Die festgestellten Mängel waren zum großen Teil bei der Nachkontrolle am 04.08.2026 behoben.

Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).

Veröffentlichungsdatum: 22.09.2026

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