Es wurden wiederholt erhebliche hygienische Mängel festgestellt. Dadurch waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr und nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Auf Grund der vorgefunden Hygienemängel, insbesondere der aufgefundenen Schadnagerausscheidungen wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Betrieb vorübergehend untersagt.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004