Es waren erhebliche hygienische Mängel festgestellt worden. Eine gründliche Reinigung und Desinfektion der betroffenen Bereiche war dringend erforderlich. Es wurde wiederholt ein Mäusebefall festgestellt.
Aufgrund der bei der 1. Nachkontrolle am 23.07.2026 noch immer vorgefundenen, erheblichen Hygienemängel wurden das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Betrieb mit sofortiger Wirkung vorübergehend untersagt.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004