Es waren erhebliche hygienische Mängel festgestellt worden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Unter anderem wurden im Bereich der Verkaufstheke auf dem Fußboden (insbesondere in den Rand- und Eckbereichen) und bei den Kühlaggregaten Schadnagerausscheidungen und Schmierspuren von Mäusen vorgefunden. Die Betriebsräume waren außerdem teilweise so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der vorgefundenen Hygienemängel und des augenscheinlichen Schädlingsbefalls wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Betrieb mit sofortiger Wirkung vorübergehend untersagt.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004