Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebene arbeitstägliche Reinigung nicht oder nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt wurde. An den schwer zugänglichen Stellen in der Küche insbesondere unter den Einrichtungsgegenständen waren deutliche Schmutz- und Fettrückstände sichtbar. Der gesamte Fußboden war altverschmutzt. Maschinen und Küchengeräte waren ebenfalls altverschmutzt. Die Küchentür war dauerhaft zum Außenbereich geöffnet, so dass eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden konnte. Außerdem wurden Lebensmittel nicht sachgerecht aufbewahrt.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)