Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Verkaufsraum: Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Mungobohnensprossen, welche kurz zuvor angeliefert wurden, wurden nicht zeitnah in die Kühlung verräumt und hatten während der Kontrolle eine gemessene Temperatur von 13,4° Celsius.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. II Nr. 1d und Kap. IX Nr. 5 der VO (EG) Nr. 852/2004