Asia Einkauf

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63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 09.07.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde Geflügelfleisch bei einer Temperatur aufbewahrt, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte. Des Weiteren war an mehreren Stellen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleitstet. So war die Mikrowelle im Innenraum nicht unerheblich mit Fettanhaftungen verunreinigt. Und unter anderem war das Heizgestänge einer Fritteuse nicht unerheblich mit Fettanhaftungen verunreinigt.

Inzwischen wurden die Mängel vollständig behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Imbissbereich:
Auf einer Fensterbank an einem Durchgang in Richtung des Lebensmittelmarktes befand sich ein schwarzer AirFryer. Der in Rede stehende AirFryer war im Gaarraum nicht unerheblich mit krustig fettigen Schmutzansammlungen verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Das Heizgestänge der Fritteuse auf der Arbeitsfläche des Edelstahltisches im Fensterbereich war insbesondere an der Elektroeinheit nicht unerheblich mit Fettanhaftungen verunreinigt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlzelle OG:
Das Lüfterschutzgitter der Kühlzelle, in der diverse unverpackte Lebensmittel lagerten,
war nicht unerheblich mit Staubanhaftungen verunreinigt.

Das Gehäuse des Kühlverdampfers war stellenweise verunreinigt.

Die Silikonfuge im Decken- Wandbereich war stellenweise dunkel verunreinigt.

Geflügelfleisch wurden bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Küche OG:
Auf dem rechten Edelstahlarbeitstisch, befand sich eine graue Kunststoffschale mit einer rohen Geflügelfleischzubereitung. Bei der in Rede stehenden Geflügelfleischzubereitung wurde mit dem amtlich kalibrierten Thermometer "Ebro TLC 750i" eine Kerntemperatur von +14,3°C gemessen.

Enderzeugnisse, die die Vermehrung von pathogenen Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, wurden bei einer Temperatur aufbewahrt, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte.

Imbissbereich:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden bei den zum Verkauf angebotenen warmen Speisen, die in einer ausgeschalteten Warmhaltetheke lagerten, stellenweise deutliche Temperaturabweichungen festgestellt. Unter anderem wurden mit dem amtlich kalibrierten Thermometer "Ebro TLC 750i" folgende Oberflächentemperaturen festgestellt:
- weiße Kräutersoße +35,4°C
- Hähnchenfleisch mit Bohnen, Zwiebeln und Paprika +25.3°C
- gebratenes Hähnchenfleisch mit Zwiebeln und Brokkoli +24,6°C

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Imbissbereich:
Die Mikrowelle war im Innenraum nicht unerheblich mit Fettanhaftungen verunreinigt.

Der Standventilator mit den blauen Rotorblättern, der in Richtung der offenen Lebensmittel in der Warmhaltetheke stand, war stellenweise mit Staubanhaftungen verunreinigt.

Auf der Fensterbank am Durchgang zum Lebensmittelmarkt befand sich ein beschädigter, in Betrieb stehender Reiskocher. Die Deckelscharniere war mit schwarzem Klebeband umwickelt.

Das Heizgestänge der Fritteuse auf der Arbeitsfläche des Edelstahltisches im Fensterbereich war insbesondere an der Elektroeinheit nicht unerheblich mit Fettanhaftungen verunreinigt.

Unterhalb des rechten geöffneten Außenfensters befanden sich diverse augenscheinlich gereinigte Kunststoffschüsseln sowie ein Kochtopf unmittelbar auf dem Fußboden. Des Weiteren lagerten in unmittelbarer Nähe zu den Kunststoffschüsseln verunreinigte Reinigungsutensilien.

Auf dem rechten Edelstahltisch befanden sich zwei Kochtöpfe mit zubereiteten warmen Speisen. In unmittelbarer Nähe dazu, stand ein schwarzes Elektrogebläse, welches zum herunterkühlen der Speisen dienen würde. Das in Rede stehende Gebläse war an den Innen- sowie Außenseiten stellenweise mit Staubanhaftungen verunreinigt.

Das Abluftrohr der Dunstabzugsanlage war stellenweise mit Fettanhaftungen verunreinigt.

Gegenüber der Koch- und Brateinrichtung befand sich ein blauer Kunststoffbecher in dem
Bedarfsgegenstände gelagert wurden die für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln vorgesehen sind. Der in Rede stehende blaue Kunststoffbecher war auf dem Innenboden stellenweise mit Schmutzansammlungen verunreinigt.

Kühlzelle OG:
Das Lagerregal war auf den Abstellflächen stellenweise verunreinigt.

Lebensmittelmarkt:
Die Kühleinrichtung in der sich zum Zeitpunkt der Kontrolle u.a. rohe Sprossen befanden, war an den Randbereichen stellenweise verunreinigt.


Kontrollpunkt 6
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Imbissbereich:
Die Geschirrspülmaschine war im Bereich der Türanschlagflächen stellenweise verunreinigt.

Küche OG:
Der Heizkörper sowie die darüberliegende Rohrleitung unterhalb des großen Außenfensters waren stellenweise mit Staubanhaftungen verunreinigt.

Unterhalb des Edelstahltisches befanden sich diverse augenscheinlich gereinigte Kochtöpfe. Die in Rede stehenden Kochtöpfe waren insbesondere an den Griffstücken stellenweise verunreinigt.


Kontrollpunkt 7
In den nachfolgenden Betriebsbereichen war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Imbissbereich:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Handwaschbecken durch eine Porzellanschüssel sowie einen Putzlappen belegt, und somit nicht ungehindert nutzbar.

Küche OG:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Handwaschbecken durch Kunststoffschneidebretter sowie diversen Küchenutensilien belegt, und somit nicht ungehindert nutzbar.

Inzwischen wurden die Mängel vollständig behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe g Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 18. April 2018 (BGBl. I S.480 (619)), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1.1 Tier-LMHV.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 14.09.2026

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