Metzgerei Müller

Krempsche Spitze 2

63571 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 22.07.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde bei kühlungsbedürftiger Ware die notwendige Temperatur nicht eingehalten.

Die Mängel waren bei der Nachkontrolle am 23.07.2026 behoben.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Theke:
Die oben genannte Kühltheke wies am Kühlverdampfer erhebliche Eisbildung auf. Zudem war die Bodenwanne und verunreinigt und an der Kabellage und weiteren Teilen wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.

Vorbereitung:
In den Gewürzdosen wurden teilweise Etiketten aufbewahrt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Vorbereitung:
Bei der Herstellung der Frischkäsezubereitung wurde mit einem verunreinigten Handschuh in eine Gewürzdose gegriffen und Gewürz entnommen.

Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt wurden teilweise verunreinigt ineinander gestapelt gelagert. Unter anderem wurden an diversen Kunststoffplatten, welche im Regal lagerten fettige Rückstände und Lebensmittelreste festgestellt.

In einer Schublade wurden abgenutzte und verunreinigte Messer, Löffel etc. vorgefunden.

Lager/Büro:
Im Regal befanden sich verunreinigte Gewürzbehälter.

Geflügelfleisch wurden bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Theke:
In der Wurst und Fleischtheke wurden teilweise erhöhte Kerntemperaturen festgestellt. Unter anderem:
Rohe Hähnchenschenkel hatten eine Temperatur von 10,4°C.

Enderzeugnisse, die die Vermehrung von pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, wurden bei einer Temperatur aufbewahrt, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte.

Theke:
In der Kühltheke für belegte Brötchen wurde eine erhöhte Temperatur festgestellt. Die dort zum Verkauf angebotenen Mettbrötchen hatten eine Kerntemperatur von 14,1°C (gemessen mit dem amtlichen Thermometer Ebro TLC 750i).
Die Temperaturanzeige wies eine Temperatur von 16,6°C auf.

Auf der Theke wurden Bauernwürstchen ungekühlt zum Verkauf angeboten. Die Außenseiten wiesen weiße Anhaftungen auf, bei denen nicht sicher festgestellt werden konnte, ob es sich um Schimmelbildung handelte. Verdachtsproben wurden entnommen.
Auf Nachfrage wurde eine geschlossene Verpackung der Bauernwürstchen vorgelegt. Die Ware war mit "Bauernbratwurst" bezeichnet und eine maximale Lagertemperatur von +7°C angegeben.

Kühlhaus:
Im Kühlhaus wurde eine Umgebungstemperatur von 13,9°C (Hackfleischtheke) bzw. 12,2°C (Ausgeblasene Luft Kühlverdampfer) festgestellt:
-Vorverpackte Rindswürstchen: 11,4 °C (erforderliche Lagertemperatur lt. Etikett: max. 7 °C),
-Vorverpackte Wiener Würstchen: 11,3°C (erforderliche Lagertemperatur lt. Etikett: max. +7°C),
-Rohe Hähnchenschenkel in geöffneter Packung: 11,1°C (erforderliche Lagertemperatur lt.
Etikett: +2- +4°C),
- Hausmacher Leberwurst: 11,2°C (erforderliche Lagertemperatur lt. Etikett: max. +7°C),
- Rohes Schweinefilet: (erforderliche Lagertemperatur lt. Etikett: max. +4°C),
- Schinkenspeck geräuchert: 11,2°C (erforderliche Lagertemperatur lt. Etikett: max. +7°C),
- Schweinskopfsülze: 11,9°C (erforderliche Lagertemperatur lt. Etikett: max.+2 - +7°C),
- Rügenwalder Teewurst fein: 11,6°C, (erforderliche Lagertemperatur lt. Etikett: max. +4- +7°C).

Fleisch für die Produktion von Hackfleisch wurde bei einer unzulässigen Temperatur aufbewahrt.

Kühlhaus:
Im Kühlhaus wurde eine Umgebungstemperatur von 13,9°C (Hackfleischtheke) bzw. 12,2°C (Ausgeblasene Luft Kühlverdampfer) festgestellt:
Folgende Kerntemperaturen der dort gelagerten Lebensmittel wurden festgestellt:
- Rindfleischzuschnitte für Hackfleisch: 11,3°C
- Schweinefleischzuschnitte für Hackfleisch: 12,1°C

Kontrollpunkt 6
In nachfolgenden Betriebsbereichen wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Fluginsekten) vorgenommen.

Vorbereitung:
Im Raum befanden sich eine Vielzahl an Fliegen. Auf dem Arbeitstisch wurden Paprika geschnitten. Die geschnittenen Würfel lagen während des Zeitraumes der Kontrolle ungeschützt auf einem Schneidebrett, teilweise befanden sich Fliegen auf den Paprika. Die Fliegen saßen zum Teil auch auf Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt (Arbeitsflächen, Schneidebretter, Thekenplatten etc.).

An der gesamten Decke, insbesondere an den Leisten wurden erhebliche Mengen an braunen Fliegenkotspuren festgestellt.

Kontrollpunkt 7
Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Vorbereitung:
Oberhalb des Arbeitstisches stand in einem Regal ein Tischventilator, der mit dunklen
Schmutzanhaftungen verunreinigt war.

Die Gewürzdosen waren an der Außenseite mit Gewürzresten verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Die Filter der Dunstabzugshaube waren mit fettigen Anhaftungen verunreinigt.

Kontrollpunkt 8
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Vorbereitung:
Der Arbeitstisch war an der Unterseite mit angetrockneten Lebensmittelresten und
Fettrückständen verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Kontrollpunkt 9
In den nachfolgenden Betriebsbereichen war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Vorbereitung:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Handwaschbecken mit einem Weidekorb belegt und somit nicht unmittelbar nutzbar.

Die Mängel waren bei der Nachkontrolle am 23.07.2026 behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe g Tier-LMHV i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1.1 Tier-LMHV.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe g Tier-LMHV i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1. Tier-LMHV.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 8.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 9.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 11.09.2026

Main-Kinzig-Kreis

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