Orfeos Frankfurt UG

Hamburger Allee 45

60486 Frankfurt am Main

Verstoß festgestellt am 04.08.2026

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Theke / Tresen: Die Einrichtung war verunreinigt (Oberflächen; Zwischenräume, Unterbauten etc.). Die Eiswürfelmaschine war verunreinigt. Die Getränkekühltresen waren verunreinigt (beide Seiten der Theke). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.

Küche: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Decke war mit Fettrückständen verunreinigt. Tiefkühlfach: Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert (Tiefseegarnele). Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht (verschimmelte Lebensmittel: Trüffel; Erdbeeren). Das Schneidebrett war verunreinigt. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt (Oberflächen, Unterbauten etc.; es wurde Schadnagerkot vorgefunden). Die Wände waren teilweise verunreinigt. Der Grill war verunreinigt. Der Kombidämpfer war verunreinigt. Die Fettfilter des Kombidämpfers waren mit Fettrückständen verunreinigt.

Spülbereich: Die Geschirrspülbrause war verunreinigt. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Ein Eimer Schmutzwasser wurde im Unterbau gelagert. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt; es wurde auch Schadnagerkot festgestellt. Die Armatur des Handwaschbeckens war verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).

Lagerraum/Bereich Kücheneingang: Das Insektenschutzgitter (Außentür) schloss nicht vollständig bündig mit dem Fußboden ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Lagerraum/Keller: Eine Tiefkühltruhe mit leicht verderblichen Lebensmitteln war vorhanden (Fleisch etc.), aber nicht in Betrieb (gemessene Temperatur Fleischwaren - 2.1 °C). Tiefkühltruhe: Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert (Backwaren). Die Tiefkühltruhe war stark vereist.

Wirtschaftsgang/Keller: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Lagerraum vor dem Kühlhaus/Keller: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Bierkeller: Die Tür war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Die Armaturen der Bierleitungen (Wand) waren mit schimmelähnlichen Anhaftungen verunreinigt.

Kühlraum/Keller: Die Tür war mit Schimmelanhaftungen verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter (Kartoffeln) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden (Kontaminationsgefahr). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht (Orangen; "Karotten-Vio geschält ganz").

Außenbereich: Der Lebensmittelabfall wurden nicht so zeitnah wie möglich entfernt, so dass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde (auf der Abfalltonne wurden Maden festgestellt).

Personaltoiletten/Keller: Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.

§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 09.09.2026

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