Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Küche: Das Lüftungsgitter zweier Kühlschränke war verunreinigt. Die Türen und Ränder des eingebauten Kühlschranks waren wiederholt schimmelähnlich verunreinigt. Das Insektengitter des Fensters war beschädigt. Mehrere Pfannen und ein Bräter waren mit eingebrannten Verkrustungen verunreinigt. Das Messer samt Messerwelle des Mikrocutters war verunreinigt. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Die Außentür war nicht geschlossen. Dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden unverpackte Lebensmittel wie vorgekochte Suppen, frisches Fleisch und Dönerspieße unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel durch herabfallende Staub- und Schmutzpartikel oder durch Luftverwirbelung verwehte Schmutzpartikel waren nicht auszuschließen.
Theke/Tresen: Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. In der Theke wurden Soßen auf Milchbasis sowie frische Fleischzubereitungen und andere Lebensmittel bei einer Temperatur von ca. 17° Celsius bis 19,5° Celsius gelagert, deren Temperatur eigentlich nur 7° Celsius betragen darf.
Lagerraum: Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (rohe Dönerspieße) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Die zwingend einzuhaltenden Herstellervorgaben von mindestens -18° Celsius wurden bei einigen Spießen um mehr als 5° Celsius überschritten. Es wurden Pizzakartons zur Verwendung bereitgehalten, die verunreinigt waren, da sie in einem verunreinigten Kellerraum zur Nutzung gelagert wurden.
Am 20.07.2026 waren die Mängel teilweise beseitigt.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 und 4, Kap. V Nr. 1 a und b, Kap. IX Nr. 3 und 5 und Kap. X Nr. 1 der VO (EG) Nr. 852/2004