Fisch Nador

Sandgasse 28

63065 Offenbach

Verstoß festgestellt am 22.04.2026

Gravierende hygienische Mängel, insbesondere in Bereichen, die in direktem Kontakt mit frischem Fisch stehen.

• Der Fisch, in der Auslage, wurde bei deutlich erhöhter Temperatur zum Verkauf angeboten.
• Der Fisch, in der Auslage, wurde in Eisschmelzwasser zum Verkauf angeboten.
• Die Verkaufstheke war erheblich verunreinigt.
• Die Etikettierwaage der Verkaufstheke war erheblich verunreinigt.
• Das Kühlhaus, in dem roher Fisch offen gelagert wurde, war im Bereich des Ventilatorengehäuses an der Decke mit schimmelähnlichen Anhaftungen verunreinigt.
• Im Verkaufsraum konnte eine erhebliche Menge an Fluginsekten festgestellt werden.

Die genannten Punkte waren, bei der Nachkontrolle am Folgetag, überwiegend ausreichend behoben.

Behoben am 23.04.2026

• Mehrere Handschuhe, Schneidbretter, Messer und Ausrüstung zum Behandeln von Fisch waren verunreinigt.
• Die Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln war erheblich verunreinigt.

Die genannten Punkte waren, bei der Nachkontrolle am Folgetag, überwiegend ausreichend behoben.

Behoben am 23.04.2026

• Das Kühlhaus, in dem Scherbeneis offen gelagert wurde, war im Bereich des Ventilatorengehäuses an der Decke mit schimmelähnlichen Anhaftungen verunreinigt.
• Das Scherbeneis im Kühlhaus war mit Styroporresten verunreinigt.
• Die Scherbeneismaschine war im Bereich des Auswurfs rostig verunreinigt.
• Scherbeneis wurde in einem verunreinigten Behälter vorgehalten.
• Ein verschlissenes Plastikkehrblech wurde zur Scherbeneisentnahme verwendet.

Die genannten Punkte waren, bei der Nachkontrolle am Folgetag, überwiegend ausreichend behoben.

Behoben am 23.04.2026

Aufgrund der vorgefundenen erheblichen Hygienemängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

§ 3 Satz 1 LMHV, untermauert durch Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 und 5;Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) 852/2004 Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a); bußgeldbewehrt nach §2 Nr. 5 der LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LFGB; Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) 852/2004 Anh. II Kap. VII Nr. 4; bußgeldbewehrt nach §2 Nr. 7 der LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LFGB

Veröffentlichungsdatum: 11.08.2026

Offenbach a.M. (Stadt)

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63065 Offenbach am Main