Metzgerei Nefes Et

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65187 Wiesbaden

Verstoß festgestellt am 08.06.2026

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Theke / Tresen: Die Lüftungsgitter der Fleischtheken waren schimmelähnlich verunreinigt. Die Innenflächen der Kühltheke waren stellenweise mit angetrockneten Fleisch- und Marinadenrückständen verunreinigt.

Vorbereitung Theke: Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigter und muffig riechender Edelstahltopfreiniger verwendet. Die Metallborsten der Hackblockbürste waren stark angerostet. Die Silikonfuge am Handwaschbecken war schimmelähnlich verunreinigt. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Die Oberfläche mehrerer Schneidebretter waren beschädigt, so dass diese nicht mehr leicht zu reinigen waren. Der Abfallbehälter war nicht verschließbar. Eine hygienische Lagerung der Abfälle war nicht gewährleistet.

Vorbereitung Lager: Mehrere Reinigungsgeräte (Fußbodenbürste, Abzieher, Handfeger) waren durch Urin- und Kotrückstände von Schadnagern erheblich verunreinigt.

Kühlraum: Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigtes und muffig riechendes Reinigungstuch verwendet. Der Fußboden war durch schmierige Fleischsaftrückstände verunreinigt. Das Ablaufrohr des Verdampfers war schimmelähnlich verunreinigt. Die Regalböden waren durch angetrocknete Fleisch- und Kartonagenrückstände erheblich verunreinigt. Der Abfall wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, so dass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Hinter den Fleischerkisten wurde ein offener Beutel mit Abfall festgestellt. Es wurden Lebensmittelbehälter (mehrere Fleischerkisten) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Personalhygiene: Es wurde Personal beschäftigt, das (durch angetrocknete Fleischrückstände) stark verschmutzte Arbeitskleidung trug.

Am 18.06.2026 waren die Mängel teilweise behoben.

§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 und 4, Kap. V Nr. 1 b, Kap. VI Nr. 2, Kap. VIII Nr. 1 und Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 04.08.2026

Wiesbaden (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden

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