Im Rahmen einer Betriebskontrolle wurde festgestellt, dass erhebliche hygienische Mängel in dem Betrieb vorlagen. Die vorgeschriebene arbeitstägliche Reinigung wurde nicht oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt, so dass verschiedene Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände erhebliche Verschmutzungen aufwiesen. In der gesamten Betriebsstätte fehlten es an einer ausreichenden Ordnung und Struktur. Außerdem wurde mit Lebensmitteln nicht sachgerecht umgegangen bzw. wurden Lebensmittel nicht sachgerecht oder bei zu hohen Temperaturen aufbewahrt.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).