Miran Supermarket

Am Obereichen 1

64832 Babenhausen

Verstoß festgestellt am 15.06.2026

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel darstellen.

Nachfolgende Mängelpunkte wurden im Bereich des kleinen Lagers vor dem Gemüsekühlhaus vorgefunden:

Die Außentür schloss nicht vollständig bündig mit dem Boden ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.
Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 2 lit. c VO (EG) 852/2004


Nachfolgende Mängelpunkte wurden im Bereich der Entsorgung vorgefunden:

Für die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Neben- und/bzw. Folgeprodukte fehlte ein hygienisch einwandfreier Behälter mit dichtschließendem Deckel.
Abweichung von: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. VI Nr. 2 S. 1 VO (EG) 852/2004


Nachfolgende Mängelpunkte wurden im Gemüsekühlraum vorgefunden:

Es wurden Gemüsekörbe auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) 852/2004


Nachfolgende Mängelpunkte wurden im Fleischkühlraum vorgefunden:

Der Fleischwolf war mit Fleischresten altverschmutzt.
Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV

Es wurde verpacktes Fleisch mit frischem Fleisch direkt in verschmutzten Brotkörben gelagert.
Abweichung von: § 12 LFGB, auch i. V. m. § 3 S. 1 LMHV

Es wurden Behälter mit Fleisch auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV


Nachfolgende Mängelpunkte wurden im Spülbereich vorgefunden:

Es wurde eine Abflussspirale offen im Spülbereich aufbewahrt.
Abweichung von: § 12 LFGB


Nachfolgende Mängelpunkte wurden in der Fleischtheke vorgefunden:

Die Aufschnittmaschine im Thekenbereich war mit Lebensmittelresten altverschmutzt.
Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV

Unter den roten Arbeitsbrettern sammelte sich Feuchtigkeit an. Außerdem roch es stark modrig.
Abweichung von: § 12 LFGB, auch i. V. m. § 3 S. 1 LMHV

Mehrere schwarze Thekenschalen, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, wurden so aufbewahrt, dass sie nicht vollständig abgetrocknet waren. Das mikrobiologische Wachstum wurde dadurch begünstigt.
Abweichung von: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1 lit. a VO (EG) 852/2004 i. V. m. Kap. IX Nr. 3 VO (EG) 852/2004

Die Fleischsäge im Thekenbereich war mit Lebensmittelresten altverschmutzt.
Abweichung von:§ 3 S. 1 LMHV

Es wurde ein Metallschaber in einem Spalt der Arbeitsplatte gesteckt, der nicht angemessen gereinigt werden konnte, sodass eine Kontamination der Lebensmittel, die mit diesen Messern geschnitten werden nicht sicher ausgeschlossen war.
Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 31.07.2026

Darmstadt-Dieburg

Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg

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64289 Darmstadt