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Verstoß festgestellt am 11.05.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren eine Vielzahl an Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt verunreinigt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:

Ein Teil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt war wiederholt verunreinigt. Unter anderem:
- In einem Regal lagerten gereinigte Siebe und Schüsseln, die feucht ineinander gestapelt waren.
- Auf einem Regal befand sich ein Kunststoff-Gemüsehobel. Dieser war mit angetrockneten Karottenresten verschmutzt.
- Ein Teil der Schneidebretter waren verfärbt und wiesen Rillen auf.

Bedarfsgegenstände, die zum Zeitpunkt der Kontrolle in Verwendung waren, waren mit mit Rückständen verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten:
- Auf einem Reiskocher lag ein Kunststofflöffel. Dieser war am Griff mit braunen, krustigen Anhaftungen nicht unerheblich verschmutzt.
- Oberhalb der Spüle stand eine abgenutzte und verunreinigte Kunststoffschüssel, in der Reis vorrätig gehalten wurde.
- Auf der Arbeitsfläche neben der Saladette befand sich ein weißer Behälter, in dem gekochter Reis vorrätig gehalten wurde. Dieser war insgesamt mit braunen Anhaftungen verunreinigt.

Die Körbe der Fritteuse waren mit schwarzen, krustigen Rückständen verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlzelle im Lagerraum (UG):

Am Verdampfergehäuse, dem Verdampferschutzgitter, den Regalunterseiten und im unteren Bereich der Wände wurde stellenweise augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt. In der Kühlzelle lagerten zum Teil offene, leicht verderbliche Lebensmittel. (Rohe Fleischzuschnitte in einem Eimer mit teilweise aufgelegtem Deckel.)

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke/Tresen:

In der Thekenkühlung war das Verdampferschutzgitter sowie die Getränkeleitung stellenweise mit augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt. Ebenso ein Teil der Flaschenaußenseiten, der dort gelagerten Getränke für den Ausschank.

Küche:

Die Reiskocher waren wiederholt am Deckel und an den Außenseiten mit krustigen Anhaftungen verschmutzt. Die Randbereiche wiesen krustige Reste auf, die nicht vom Tag der Kontrolle stammten. Die Reiskocher befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in Verwendung.

Unter dem Schneidebrett der Saladette sammelten sich dunkle Schmutzrückstände. Ebenso unter der Stoßkante des Deckels.

Die Gitterböden des Standkühlschranks sowie der Innenboden waren mit Lebensmittelresten verunreinigte, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Bedarfsgegenstände, die zum Zeitpunkt der Kontrolle in Verwendung waren, waren mit mit Rückständen verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten:
Auf der Arbeitsfläche stand ein Kunststoffbehälter in dem Reis vorrätig gehalten wurde. Der Behälter war am Deckel, den Außenseiten und den Randbereichen mit dunklen, grauen Anhaftungen verschmutzt.

Die rechte Seite des Kochbereichs war mit fettigen Anhaftungen verschmutzt. Insbesondere die Fuge zwischen Kochstelle und Wand sowie die Einsatzfilter der Dunstabzugshaube waren mit erheblichen Fettansammlungen verschmutzt.

An der Lampenabdeckung der Dunstabzugshaube sowie an der Kabellage hafteten erhebliche braune Fettansammlungen.

An den Stoßkanten der Türen der Unterbaukühlung wurde stellenweise augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.


Kühlzelle im Lagerraum (UG):

Unmittelbar auf dem Boden der Kühlzelle standen Kunststoffeimer mit Lebensmitteln.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 30.07.2026

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