In der Küche sowie im Verkaufs-, Lager-, und Personalbereich des genannten Betriebes wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:
- In der Küche waren Ausrüstungsgegenstände (Aufbewahrungskisten aus Kunststoff, Metallsieb), welche mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen, schadhaft und teilweise ausgebrochen. Lebensmittelbehälter, in denen offene Backzutaten vorrätig gehalten wurden, waren verunreinigt und bestanden teilweise aus nicht für die Aufbewahrung von Lebensmitteln geeignetem Kunststoff. Zudem wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr der Verschleppung von Keimen auf die im Betrieb hergestellten und verarbeiteten Lebensmittel. Der Teigkneter war insbesondere im Bereich des Knetarms und der Knetschüssel erheblich mit Teigresten altverschmutzt. Zudem wurde Butter ungekühlt gelagert, so dass diese die zulässige Höchsttemperatur überschritt. Insgesamt war die Ordnung und Struktur der Küche derart mangelhaft, dass Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmitthygiene nicht möglich waren.
- In der Küche sowie im Verkaufsbereich wurde ein erheblicher Befall mit Lebensmittelmotten festgestellt. Zusätzlich war im Verkaufsbereich ein hohes Aufkommen von Stubenfliegen zu verzeichnen.
- Im Verkaufsbereich wurde offenes Gebäck in beschädigten Behältern aufbewahrt. Die Fugen der Arbeitsfläche waren mit Klebeband abgeklebt, so dass die Arbeitsfläche nicht mehr leicht zu reinigen bzw. bereits verunreinigt war. Der Innenraum der Kühlvitrine, in welcher offene Kuchen und Törtchen zum Verkauf vorrätig gehalten wurden, war schimmelähnlich verunreinigt. Zudem war eine vollständige Entfernung der Transportschutzfolie im Innenbereich der vor-genannten Vitrine nicht erfolgt, so dass eine leichte Reinigung des Innenbereiches nicht gewährleistet werden konnte. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war abgestellt, so dass eine ordnungsgemäße Händehygiene nicht sichergestellt war.
- Im Lager wurden im Kühlschrank offene Teige sowie in der Tiefkühltruhe offene Backwaren und Torten in direkter Nähe zu Pappkartonagen gelagert. In der Tiefkühltruhe lagen zudem verunreinigte Kisten unmittelbar auf den vorgenannten Backwaren.
- Im Vorraum der Personaltoilette fehlte die Tür, so dass der Küchen- und Lagerbereich von dort aus frei zugänglich war. Zudem wurden im Toilettenvorraum Torten- und Pralinenpappbehälter in Kartonagen gelagert. Hierdurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf die im Betrieb hergestellten und verarbeiteten Lebensmittel übertragen. Auf den vorgenannten Kartonagen befand sich ein nicht abgedecktes Blech mit verschimmelten Backwaren.
- angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine Grundreinigung des Betriebes angeordnet und das Behandeln, Herstellen und Abgeben von Lebensmitteln untersagt. Alle offenen und vor Ort behandelten Lebensmittel wurden sichergestellt und unschädlich beseitigt.
- Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am 11.06.2026 waren die Mängel weitestgehend behoben, so dass die Untersagungsanordnung aufgehoben werden konnte.
- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II
- Kap. II Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Buß-geldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 3 u. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 2a und 2b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. X Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB