Im Rahmen der Betriebskontrolle wurde festgestellt, dass Lebensmittel nicht sachgerecht aufbewahrt wurden. So stand eine Kiste mit Tomaten (unverpackt) und eine Kiste mit Rucola (in Folie verpackt) im Vorbereitungsraum auf dem Fußboden. Des Weiteren wurden hygienische Abweichungen auf dem Fußboden, insbesondere im Rand- und Eckbereich und unter Einrichtungsgegenständen (Getränkekühlschrank) festgestellt.
Bei der Nachkontrolle am 11.06.2026 waren alle Punkte behoben.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)