In Ihrem Betrieb waren erhebliche hygienische Mängel festgestellt worden.
Die Küche war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Schubladen waren dabei derart verunreinigt, dass bereits pelzartige Schimmelbeläge sichtbar waren. Der Bereich war nicht so gestaltet / konzeptioniert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereich möglich war. Die Gefahr einer Kontamination zwischen und während der Arbeitsgänge wurde somit nicht vermieden. Gefrorene Lebensmittel wurden so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie iVm § 1 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004