Betriebsstätte (allgemein): Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurden mit sofortiger Wirkung untersagt. Zudem wurde eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände angeordnet.
Kühlraum I: Verunreinigt waren der Fußboden, der Türgriff und der Fleischwolf. Es wurden zudem unverpackte Lebensmittel (rohes Fleisch) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Fleischtheke: Verunreinigt waren die Kühlvitrine, die Beleuchtung, das Schneidebrett, der Fleischwolf und der Fußboden. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Das Handwaschbecken war zudem mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln hatte somit keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt.
Lager oben (kleiner Nebenraum): Der Fußboden und der Kühlschrank waren verunreinigt.
Küche im Keller: Verunreinigt waren der Fußboden, das Regal, der Unterschrank, der Teigkneter und teilweise die Wände. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 15.06.2026 komplett beseitigt.