Im Rahmen einer Betriebskontrolle wurde festgestellt, dass schwerwiegende hygienische Mängel in dem Betrieb vorlagen. Die vorgeschriebene arbeitstägliche Reinigung wurde nicht oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt, so dass sich an und unter verschiedenen Einrichtungsgegenständen und -geräten Altschmutz gebildet hatte. Ein Schadnagerbefall wurde im Thekenbereich festgestellt. Eine Firma zur Schädlingsbekämpfung wurde seitens des Betriebes umgehend mit der Bekämpfung beauftragt. Außerdem wurde mit Lebensmitteln nicht sachgerecht umgegangen, d. h. Lebensmittel wurden bei nicht ausreichender Kühltemperatur zum Verkauf angeboten.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).