Die Betriebsräume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die festgestellten Hygienemängel waren derart gravierend, dass vorübergehend ausschließlich das Inverkehrbringen von vorverpackten Lebensmitten sowie von Obst, Gemüse und Backwaren gestattet wurde. Das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Fleisch, Fisch sowie unverpackten Lebensmitteln (z.B. Käse, Oliven) wurde vorübergehend untersagt. Zudem wurden mehrere Lebensmittel nicht fachgerecht gekühlt gelagert. Jegliche Kennzeichnung der Lebensmittel fehlte, wodurch die Rückverfolgbarkeit nicht mehr gewährleistet war.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie iVm § 1 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004