Backhaus Christoph Schwarz

Zum Wolfhagen 10

34537 Bad Wildungen

Verstoß festgestellt am 28.05.2026

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb hergestellten, behandelten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel und Speisen nicht ausschließen.

Betriebstätte (allgemein):
- Die Fußbodenabflüsse waren verunreinigt.

Auslieferungsbereich:
- Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit frischem Schadnager-Kot verunreinigt.

Spülbereich:
- Die Wandfliesenfugen neben dem Reinigungsbecken waren schimmelähnlich verunreinigt.

Neue Halle:
- Der Fußboden des großen Tiefkühlraumes war verunreinigt.
- Der Fußbodenabfluss vor dem großen Tiefkühlhaus war verunreinigt.
- Der Fußboden war in den Rand- und Eckbereichen stellenweise mit Schadnager-Kot verunreinigt.

Personalumkleiden:
- Mehrere Spinde in der Herrenumkleide waren angerostet.
- Es wurden wiederholt mehrere verunreinigte sowie private Kleidungsstücke (z.B. Schuhe und Kappen) und Bedarfsgegenstände (z.B. Tasse, Lappen, Eimer) auf den Spinden der Herrenumkleide aufbewahrt.
- Der Bereich auf den Spinden der Herrenumkleide war verunreinigt.

Brotschneideraum:
- Der Bereich unter dem Heizkörper war zum Teil mit Schadnager-Kot verunreinigt.
- Der Heizkörper war stellenweise angerostet und der Farbanstrich beschädigt.

Tief-/Kühlung:
- Der Fußboden im Kuchen-Kühlhaus war verunreinigt.

Lagerbereich:
- Die Außentür schloss nicht vollständig bündig mit dem Türrahmen ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.

Kommissionierungsbereich:
- Der für Reinigungsarbeiten genutzt Wasserschlauch (Gartenschlauch) bestand nicht aus für Trinkwasser geeignetem Material.
- Die Schlauchhaltung war wiederholt verunreinigt.

Spülbereich:
- Der Innenraum der Haubenspülmaschine war im Bereich der Klappe wiederholt mit einem rötlichen Belag verunreinigt.

Teigmacherei:
- Die Bänder der Teigabziehapparate waren erheblich verunreinigt und beschädigt.
- Ein defekter Teigkneter war komplett mit alten Lebensmittelresten verunreinigt.
- Die Hebe-Kippvorrichtung war stark verunreinigt, zum Teil sogar mit Schadnagerkot.

Betriebsstätte (allgemein):
- Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Aromaraum:
- Es wurden unverpackte Lebensmittel (nicht fertig gebackene Brote) unabgedeckt in einem Leiterwagen unmittelbar unter dem Verdampferblech gelagert. Kondenswasser tropfte auf die Teigwaren. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Auslieferungsbereich:
- Auf dem Fußboden im Auslieferungsbereich wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle zwei tote und überfahrene Schadnager-Babys vorgefunden.

Ofen:
- Es wurde ein Schabenbefall hinter den Brotöfen, im Bereich des Bodenabflusses festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden Zwei tote Schaben vorgefunden.
- Der Fußboden unter den Auffahrrampen der Backöfen war mit Schadnager-Kot verunreinigt.
- Hinter den Brotöfen wurde stellenweise Schadnager-Kot vorgefunden.

Auslieferungsbereich:
- Das Außenrolltor schloss nicht vollständig bündig mit dem Rahmen ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.

Tief-/Kühlung:
- Die Eckbereiche des Gärunterbrechers Nr. 2 waren mit Schadnager-Kot verunreinigt.

Teigmacherei:
- In den Eckbereichen wurde stellenweise vermehrt Schadnagerkot gefunden.
Mehllager:
- Im Mehllager wurde ein erhebliches Aufkommen an Mehlmotten festgestellt.



Lagerbereich:
- Der Fußboden war vereinzelt in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit Schadnager-Kot verunreinigt.

Die Beanstandungen waren bei der Nachkontrolle am 30.06.2026 abgestellt.

Kontrollpunkt 1: §§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004
Kontrollpunkt 2: §§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 852/2004
Kontrollpunkt 3: §§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004
Kontrollpunkt 4: §§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 08.07.2026

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