Erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften und gegen einschlägige Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen
Aufgrund der am 11.04.2026 um 13:20 Uhr vorgefundenen Mängel wurde im Betrieb das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit sofortiger Wirkung untersagt.
Nach der noch vor Ort durchgeführten Reinigung der Saladette sowie des Kaffeevollautomaten konnte die Ausgabe eines Frühstücks an Gäste wieder gestattet werden, da die hierfür verwendeten Backwaren von einer Bäckerei bezogen werden.
Zudem wurde die Thekengeschirrspülmaschine vor Ort gereinigt, sodass auch der Bierausschank anschließend wieder zugelassen werden konnte.
Bei der Nachkontrolle am 14.04.2026 um 13:15 Uhr wurde festgestellt, dass die zwischenzeitlich erfolgten Reinigungsmaßnahmen nicht ausreichen, um die Basishygiene in den Betriebsräumen zu gewährleisten. Demzufolge wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln weiterhin untersagt.
Bei der Nachkontrolle am 16.04.2026 um 13:50 Uhr war die Grundhygiene in der Küche sowie den zugehörigen Betriebsräumen so hergestellt, dass das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln ab sofort wieder gestattet wurde.
• Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004
• Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004
• Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011
• Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004
• Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b VO (EG) Nr. 852/2004
• § 3 S. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)