Im Rahmen einer Plankontrolle wurde die Betriebsstätte lebensmittelrechtlich überprüft. Die allgemeine Betriebshygiene musste als nicht ausreichend vorgefunden werden, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen:
Mehrere Ausrüstungen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Hier als Beispiel:
Käsereibe, GN-Behälter mit Tomatensauce, GN-Behälter mit Pizza Belägen, Gewürzbehälter, Pizzaroller, Schneidebretter, Zangen, Saucenflaschen, Gärträger, Metallsieb und einzelne Arbeitsgeräte wie Messer, Löffel und Gabeln.
Es wurden Lebensmittel in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren. Darüber lagerten verschiedenen Verpackungsmaterialien, bei denen die Umhüllung aufgerissen war.
Das Mikrowellengerät zum Aufwärmen von Lebensmitteln war innen mit angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt. Der Innenraum der Saladette war verunreinigt. Der Schiebedeckel war, zwischen den Böden, mit eingetrockneten Flüssigkeiten verunreinigt.
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m.
Anh. II Kap. I Nr. 1 i. V. m. Anh. II Kap. V Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. § 2 Nr. 5 LMRStV i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB i. V. m. § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB
Anh. II Kap. IX Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV i. V. m. § 3 Satz 1 i. V. m. § 10 Nr. 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) i. V. m. § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB