1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden durch Personen behandelt und in Verkehr gebracht, die nicht nach den Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung sowie der Verordnung (EG) 852/2004 geschult wurden.
3) Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen waren.
Die Mängel waren derart gavierend, dass das Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt werden musste.
Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.
Mängelbeseitigung festgestellt am 13.01.2026