Little Beach GmbH

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63477 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 30.03.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren verschiedene Kühleinrichtungen zur hauptsächlichen Lagerung von vorverpackten Lebensmitteln augenscheinlich verschimmelt.

Die Mängel waren zum Zeitpunkt des 28.04.2026 vollständig behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Lagerraum für Lebensmittel (Keller):
Der über dem Teigkessel befindliche Knetarm der Teigmaschine war an der Unterseite deutlich mit krustigen, dunkelgelblichen Teigresten verunreinigt

Im Betrieb wurden Eiswürfel nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Eiswürfelmaschine verunreinigt war.

Thekenbereich /Grillstation:
Der Innenraum der Eiswürfelmaschine war in den Randbereichen mit dunklen Schmutzanhaftungen belegt. Des Weiteren war die grüne, gelochte Kunststofffläche der "Klappe", auf der die fertigen Eiswürfel in den Vorratsbehälter rutschen, deutlich mit dunkelbraunen Schmutzablagerungen belegt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der nicht vor Kontamination geschützt.

Thekenbereich /Grillstation:
Die Untertischkühlung, in der sich bis auf u.a. Pommes Frites, geschnittene Zwiebeln und Jalapeños hauptsächlich verpackte Lebensmittel und Zutaten befanden, war augenscheinlich erheblich mit unterschiedlichen Schimmelbildungen und Schmutzanhaftungen verunreinigt. U.a. wurde Folgendes festgestellt:
a. Die Innenwände waren augenscheinlich großflächig mit weißen und grauen Schimmelsporen belegt.
b. Das Kühlgerät war in den Bereichen Gehäuse, Lüfter und Kondenswasserschlauch augenscheinlich erheblich mit Schimmel versport.
c. Die Führungsschienen und die Wände der Schubladen waren augenscheinlich deutlich weiß verschimmelt.
d. Die Innenböden waren mit Lebensmittelresten und augenscheinlichen weißen und schwarzen Schimmelsporen verschmutzt.
Ein Teil der Dichtungsgummis war beschädigt und zum Teil mit trockenen Lebensmittelbestendteilen und augenscheinlichen Schimmelsporen verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Thekenbereich /Grillstation:
Die Unterthekenkühlung war augenscheinlich erheblich mit Schimmelbildungen und Schmutzanhaftungen verunreinigt. U. a. wurde Folgendes festgestellt:
a. Die Innenwände waren zum Teil augenscheinlich deutlich mit Getränkeresten und Schimmelflecken verunreinigt.
b. Die Getränkeschubladen waren von außen und innen augenscheinlich nicht unerheblich mit Schimmel versport.
c. Die Lüfter und das Gehäuse des Kühlgerätes waren erheblich mit augenscheinlichen Schimmelbildungen belegt.
d. Der Innenboden der Kühlung war augenscheinlich mit Getränkeresten und Schimmelsporen verschmutzt.

Die Kühlvitrine für u.a. Kuchen war im Bereich des Lüftungsgitters augenscheinlich versport und verunreinigt. Des Weiteren war der einsehbare Bereich unter dem Lüftungsgitter augenscheinlich mit braunen Ablagerungen verunreinigt.

Lagerraum für Lebensmittel (Keller):
Im Kühlschrank Nr. 1, in dem verschiedenen verpackten Lebensmittel aufbewahrt wurden, war ein Großteil der der weißen Einlegeroste augenscheinlich stellenweise mit Schimmelsporen verunreinigt.

Die Mängel waren zum Zeitpunkt des 28.04.2026 vollständig behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 27.05.2026

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