Bei der Kontrolle der Betriebsstätte wurden zum Teil wiederholt Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigung festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmittel darstellen.
Im Kühlhaus wurden unverpackte Lebensmittel (u.a. vorgeschnittenes Gemüse) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen, da die Versorgungsleitungen sowie der Ablaufschlauch des vorderen Kühlaggregats, stellenweise die Wandfliesenfugen sowie der Deckenbereich im hinteren Teil des Kühlhauses, mit schimmelähnlichen Belägen verunreinigt waren.
In der Küche sowie im Vorbereitungsbereich der Grilltheke wurden mehrere Schneidbretter zum Schneiden von Fleisch und Gemüse vorgefunden, die durch dunkle Verfärbungen verunreinigt waren.
Der in der Küche vorgefundene Schneideinsatz der Gemüseschneidmaschine sowie der Gemüsehobel waren durch eingetrocknete Lebensmittelreste altverschmutz. Der Innenbereich der Scherbeneismaschine war stellenweise hochgradig schimmelähnlich verunreinig.
Art.4 Abs.2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II. Kap.1. Nr.1. i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m LMHV § 2 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Satz1 i.V.m. § 10 Nr.1 i.V.m. § 60 Abs.2 Nr. 26 lit. a) LFGB
Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m Anh. II. Kap. V Nr.1 lit. a) i.V.m § 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) LFGB