Wiener Feinbäcker Heberer

Römerstr. 19

63486 Bruchköbel

Verstoß festgestellt am 30.03.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren Lebensmittel wie Speck, Mehl und Käse nicht vor Kontamination geschützt. Des Weiteren wurden mehrere Ausrüstungsgegenstände nicht ordnungsgemäß gereinigt. Dazu war der Reinigungszustand von Spülmaschine, der Waschmaschine, sowie unzureichend.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 12.04.2026 waren die Mängel behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Theke / Tresen:
Alle Backbleche waren nicht unerheblich mit Anhaftungen verunreinigt (NB Nr. 5).

Vorbereitungsbereich im Spülbereich:
Auf dem verschmutzten Regal über der Arbeitsfläche lagerten Gegenstände mit Lebensmittelkontakt, die verunreinigt waren, u. a. lagerten (NB Nr. 26):
- Behälter mit Mohn und Sesam, die von außen verschmiert waren,
- mehrere Eierschneider, die verschmiert und mit angetrockneten Belägen verunreinigt waren.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlraum:
Im Umgang mit Lebensmitteln wurden folgende Mängel festgestellt (NB Nr. 18):
- In einer Dose lagerten mehrere unterschiedliche Produkte (Schinken, Leberkäse und Käse. Boden und Deckel dieser Dose war mit feuchten Belägen verschmutzt.
- In einer offenen Packung lagerte geschnittener Käse, der mit einer hellen, mayonnaisenähnlichen Masse verschmiert war.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Kühlraum:
Auf einem Blech lagerten ca. 10 offene Beutel mit jeweils einer Handvoll geriebenem Käse. Der geriebene Käse in einem dieser Beutel war augenscheinlich verschimmelt (NB Nr. 18).

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke / Tresen:
Die Kühleinrichtungen und Bodenwannen der Kühltheken waren mit diversen Backwarenrückständen, augenscheinlicher Schimmelbildung sowie feucht-schleimigen Rückständen verschmutzt. In den Kühltheken lagerten belegte Brötchen und Tortenschnitten (NB Nr. 3).

Es wurden Lebensmittelbehälter (Körbe mit Backwaren) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden (NB Nr. 12).

Im Kühlraum lagerten unverpackte Lebensmittel (u. a. Teiglinge) und ungewaschenes Gemüse (Salat, Tomaten) zusammen. Des Weiteren war das Verdampfergitter mit braun-grauen Flusen behaftet (NB Nr. 17).

Der Gärschrank war insbesondere in den Randbereichen und Nischen mit feuchten Belägen und dunklen, augenscheinlichen schimmelnden Rückständen verschmutzt (NB Nr. 6).

Umhüllungen und Verpackungen von Lebensmitteln wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Theke / Tresen:
Es wurden Lebensmittelverpackungen so aufbewahrt, dass sie einer nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Diese lagerten unter der Ablage an der Fensterfront. Dieser Bereich war mit Backwarenrückständen und Staub verschmutzt und das Fenster war verschmiert. Die Unterseiten der Thekeneinrichtung war mit Spinnweben behangen (NB Nr. 16).

6.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Theke / Tresen:
Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. An der Kühltheke lagerten mehrere Zangen und Messer in einem Sammelbehälter, der im Innenraum mit angetrockneten Rückständen verschmutzt war. Die Überlaufvorrichtung dieses Behälters war abgestellt (NB Nr. 4).

Der Innenboden des ausgeschalteten Kühltisches war unter den Kühlschubladen mit nicht unerheblichen Mengen an Mehl und Zuckersticks verunreinigt (NB Nr. 9).

Vorbereitungsbereich im Spülbereich:
Die Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt. Unterhalb des Abtropfgitters war die Tropfwasserauffangwanne mit teils beigen schleimigen Belägen und dunklen Ablagerungen verschmutzt. Der Ablauf war verschleimt. In diesem Bereich konnten verstärkt Fruchtfliegen festgestellt werden (NB Nr. 21).
Die Türrandbereiche der Spülmaschine waren mit roten und beigen Belägen und Anhaftungen verschmutzt (NB Nr. 22).

Die im Raum befindliche Waschmaschine war im Innenraum, insbesondere im Bereich des Dichtungsgummis augenscheinlich verschimmelt. In dieser Waschmaschine lagerten Spül- und Trockentücher (NB Nr. 25).

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 12.04.2026 waren die Mängel behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. X Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 07.05.2026

Main-Kinzig-Kreis

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