Meena Bazar

Langstr. 46- 48

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 16.03.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Zudem wurde weiterhin eine Vielzahl vorverpackter Lebensmittel sowie Obst und Gemüse ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung in den Verkehr gebracht. Im Betrieb wurde gegen mehrere bestandskräftigen Untersagungen verstoßen. Insbesondere wurden erneut Innereien in der Fleischtheke bei zu hohen Temperaturen in den Verkehr gebracht. Zudem war ein Schneidebrett erheblich abgenutzt, es wurde keine gute Handhygiene im Umgang mit offenen Lebensmitteln gewährleistet und Mehlsäcke aus Papier lagerten unter freiem Himmel sowie in einem ungeeigneten Raum, sodass diese bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt wurden.

Innereien wurden wiederholt und fortwährend bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Frischfleischtheke:
Die Theke für Innereien und Geflügelfleisch zeigte eine Temperatur von 0°C auf der Anzeige. Die gemessene Kerntemperatur der Innereien überschritt die zulässige Lagertemperatur. Es wurden folgende Kerntemperaturen mit kalibriertem, amtlichem Thermometer gemessen:

a) Geflügelleber: 4,9°C, 4,2°C, 4,3°C
b) Geflügelniere: 4,9°C, 4,3°C
Die Kerntemperaturen wurden an verschiedenen Stellen gemessen.

Ein Messer, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, war nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Bäckerei:
Ein verschmutztes Messer klemmte zwischen Tetra Paks.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden wiederholt und fortwährend bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlhaus Frischfleisch:
Die Dichtung der Kühlhaustür war an der oberen Stoßkante verschmutzt.

Im Kühlhaus lagerten rohe unverpackte Fleischteile gemeinsam mit Kartonagen.

Am Kühlverdampfer wurde augenscheinliche Schimmelbildung und Staubanhaftungen festgestellt. Im Kühlhaus lagerte rohes, teilweise unverpacktes Fleisch.

Vorverpackte Lebensmittel lagerten unmittelbar auf dem Fußboden.

Garage / Lagerraum Mehl:
In einem für Lebensmittel ungeeigneten Raum lagerten Papiersäcke mit Mehl auf einer Palette.

Verladebereich:
Im Hof lagerten Papiersäcke mit Mehl unter freiem Himmel.

Bäckerei:
Papiersäcke mit Mehl lagerten unmittelbar auf dem Fußboden.

In den nachfolgenden Betriebsbereichen war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Verkaufsraum:
Hinter der Kasse befanden sich diverse offene Lebensmittel in Boxen (u.a. Walnüsse, kandierter Ingwer, Rosinen, Mandeln), die augenscheinlich durch das Personal für die Kundschaft nach Wunsch abgefüllt wurden. Das zwingend erforderliche Handwaschbecken mit fließend Kalt- und Warmwasserzufuhr war nicht vorhanden.

Bäckerei:
Am Handwaschbecken fehlte Einmalhandtücher.

In der Bäckerei war ein Schneidebrett, welches mit Lebensmitteln in Berührung kommt, in keinem ordnungsgemäßen Zustand.

Backwaren lagerten zum Auskühlen auf einem blauen Schneidebrett, welches abgenutzt und rau war. Kleine Kunststoffteilchen standen ab.

6.)
Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

A)
Garage / Lagerraum Mehl:
Unmittelbar auf dem verunreinigten Fußboden lagerte Speiseöl in Kanisterflaschen.

B)
Bäckerei:
Hinter dem Tisch, auf dem Brot lagerte, war ein Lichtschalter aus der Wand gelöst.

7.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

A)
Personaltoilette:
Die Personaltoiletten waren insgesamt verschmutzt.

B)
Verkaufsraum:
Das Kühlregal für vorverpackte Molkerei- und Wurstwaren war an diversen Stellen (Einlegegitter, Kühlverdampfergitter) mit augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt, obwohl in einer vorherigen Kontrolle bereits eine behördliche Aufforderung zur Reinigung ausgesprochen wurde.

8.)
Obst und Gemüse wurde wiederholt ohne ausreichende Kennzeichnung in den Verkehr gebracht. Zugleich wurde gegen eine bestehende Verfügung zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung verstoßen.

Obst- und Gemüseabteilung:
Ein Teil der angebotenen Obst- und Gemüsesorten sowie Kräuter waren ohne Kennzeichnung. Dadurch wurde gegen eine vollziehbare Anordnung verstoßen.

Unter anderem fehlte die Kennzeichnung bei folgenden Sorten:
a) Minigurken
b) Koriander
c) Petersilie
d) Ingwer
e) Taro-Knollen
f) Rote Weintrauben
g) Porree
h) Bananen

9.)
Es wurden wiederholt vorverpackte Lebensmittel abgegeben, ohne dass die verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett angebracht wurden. Zugleich wurde gegen eine bestehende Verfügung zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung verstoßen.

Verkaufsraum:
Vorverpackte Lebensmittel wurden teilweise ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung angeboten:

a) Gelbes Granulat wurde vorverpackt ohne jegliche Kennzeichnung angeboten.
b) Vorverpackte, getrocknete Cranberries wurden ohne Kennzeichnung angeboten.
c) Vorverpackte Cashewnüsse
d) Vorverpackte Mandeln in Schale
e) Vorverpackte getrocknete Beeren
f) Vorverpackte Rosinen
g) Vorverpackte Pistazien
h) Vorverpackte getrocknete Datteln
i) Vorverpackte Walnüsse
j) Vorverpackte gefärbte kleine bohnenförmige Ware.

10.)
Vorverpackte Lebensmittel wurden wiederholt ohne deutsche Kennzeichnung in den Verkehr gebracht. Zugleich wurde gegen eine bestehende Verfügung zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung verstoßen.

Verkaufsraum:
Unter anderem fehlte bei folgenden Lebensmitteln die ordnungsgemäße Kennzeichnung:

a) Rice Macaroni: Einzige deutsche Kennzeichnung war die Angabe "Nudeln (Für Pilav)
b) Diverse Sorten von Zarin Tala Fruit Mix Riegel waren ohne deutsche Kennzeichnung
c) Gerolltes "Fruit Leather" war ohne deutsche Kennzeichnung
d) In Papier vorverpackte "Apricot Fruit Roll" waren ohne deutsche Kennzeichnung.
e) Gerollte "Fruit Roll mixed seven flavors" waren ohne deutsche Kennzeichnung
f) "Rangarang" waren ohne deutsche Kennzeichnung.
g) "Minoo Petit Buerre Mange Biscuits" waren ohne deutsche Kennzeichnung
h) "Parshang" Fruchtleder (verschiedene Sorten) war ohne deutsche Kennzeichnung.

Zu Nr. 1)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe g Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 18. April 2018 (BGBl. I S.480 (619)), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1.2 Tier-LMHV.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. II Nr. 1 Bst. f VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 8.)
§ 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 347), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 und Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 vom 17. August 2023.

Zu Nr. 9.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 LMIDV i.V.m. Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 10.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 LMIDV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Veröffentlichungsdatum: 07.05.2026

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